1994 / 5 - 45

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e) - Hinsichtlich des zu den Akten gegebenen Beweisdokumentes (Verhaftsbefehl vom 2. Februar 1988) ist den Ausführungen in der Beschwerdeschrift im wesentlichen zu folgen. Die Vorinstanz begründet ihre Fälschungserkenntnis einzig damit, dass es sich um ein behördeninternes Schreiben handle, in dessen Besitz der Beschwerdeführer eigentlich nicht hätte gelangen sollen. Eine solche Begründung könnte dem Beschwerdeführer allenfalls als Aspekt der (Un-) Glaubhaftmachung entgegengehalten werden, wobei dann aber auch die Beziehungen der Familie K. zum Muhtar (als angeblicher Grund für die Erlangung des Dokumentes) hätten miteinbezogen und gewürdigt werden müssen. Aus der vorinstanzlichen Begründung lässt sich jedoch nicht eo ipso die Qualifikation des Dokumentes als Fälschung ableiten. Erstaunlicherweise nimmt denn auch die Vorinstanz zu diesem sachverhaltsmässig elementaren Punkt in ihrer Vernehmlassung gar nicht Stellung, sondern befasst sich erst nach Einleitung eines ergänzenden Vernehmlassungsverfahrens wieder mit diesem Dokument. Eine von der Vorinstanz nunmehr angestrengte Dokumentenanalyse hat schliesslich ergeben, dass das betreffende Dokument zwar gendarmerieinternen Charakter trüge, aber keine inhaltlichen oder formellen Fehler aufweise. Erst nachdem in der Folge weitere Abklärungen durch die Schweizerische Vertretung in Ankara vorgenommen wurden, konnte ein einziges formelles Fälschungsmerkmal (Grösse des Stempels) festgestellt werden. Obwohl der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme nach wie vor an der Echtheit des Dokumentes mit Nachdruck festhält und zutreffenderweise auf vermehrte Bestechungspraktiken in der Türkei und die vorliegend vorhandenen Beziehungen zu Amtsstellen hinweist, muss die Fälschungsqualifikation - trotz einiger nicht vollends ausgeräumter Zweifel und verfahrensmässig nicht nachvollziehbarer Erkenntnisfindung durch die Vorinstanz - als erstellt betrachtet werden, zumal die Schweizerische Vertretung in Ankara weder die Existenz eines gegen den Beschwerdeführer durch die türkischen Behörden in diesem Zusammenhang eingeleiteten Verfahrens noch das Bestehen eines Passverbotes oder eines politischen Datenblattes eruieren konnte.

f) - Vorliegend führt - nach Abwägung der entscheidwesentlichen positiven und negativen Aspekte - eine Gesamtbeurteilung aller Elemente der Glaubhaftmachung zur Überzeugung, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner eigentlichen, in einem asylrelevanten sachlichen und zeitlichen Kausalverhältnis stehenden Ausreisemotive überwiegend unglaubhaft sind. Damit aber genügen sie auch den gemäss Art. 12a Absatz 2 AsylG (beziehungsweise Art. 12 [alt] AsylG) reduzierten Beweisanforderungen nicht.