1994 / 5 - 44

previous next

stellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen.

d) - Wie aus den Befragungsprotokollen hervorgeht, hat der Beschwerdeführer die beiden Festnahmen vom April 1986 und vom Dezember 1987 - in der angefochtenen Verfügung ist aktenwidrig vom Dezember 1988 die Rede - tatsächlich erst anlässlich der Anhörung vor dem Bundesamt vorgebracht. Die Annahme eines Widerspruches beziehungsweise der Vorwurf des Nachschiebens von Asylgründen kann daher nicht von der Hand gewiesen werden. Man kann sich zwar in bezug auf die kantonale Anhörung des Eindruckes einer "Feierabendbefragung" (vgl. Beschwerdeeingabe) aufgrund der zeitlichen Terminierung auf 17.30 Uhr und des relativ summarischen Befragungscharakters nicht gänzlich erwehren; es bleibt jedoch festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer gegen Schluss der betreffenden Anhörung zweimal die Gelegenheit geboten worden ist, seine Asylbegründung zu vervollständigen. Das Protokoll hat er mit seiner Unterschrift als der Wahrheit entsprechend und korrekt befunden; darauf ist er zu behaften. Eine objektive Betrachtungsweise zum in Frage stehenden Vorwurf des Nachschiebens der beiden Festnahmen macht auf der anderen Seite jedoch deutlich, dass, sollte der Beschwerdeführer die beiden Festnahmen tatsächlich erlebt haben, er diesen jedenfalls nicht eine derart wesentliche Bedeutung beigemessen haben kann, als dass sie einen ausreisekausalen Grund darstellen könnten. Dies bestätigt sich einerseits durch seine vor dem Kanton protokollierte Aussage: "(...) J'ai demandé l'asile politique (...) pour les faits qui ont été mentionnés sous la rubrique motifs d'asile"; unter dieser Rubrik jedenfalls hat der Beschwerdeführer die beiden Festnahmen nicht erwähnt und daneben beispielsweise auch seinen Gefängnisaufenthalt vom Jahre 1980 ausdrücklich ausgeklammert. Andererseits hat der Beschwerdeführer die beiden Festnahmen auch anlässlich der Anhörung durch die Vorinstanz lediglich als - eher untergeordnete - Ergänzung zu seiner Asylbegründung geltend gemacht, nämlich ganz zum Schluss der Anhörung, als er nach allfälligen noch nicht vorgebrachten Asylmotiven befragt wurde. Selbst wenn den in Frage stehenden Festnahmen vom April 1986 und Dezember 1987 auf Beschwerdeebene nunmehr erhöhte Bedeutung beigemessen wird (beispielsweise durch Zeugenbestätigungen), ist doch festzuhalten, dass die Vorinstanz diese Sachverhaltselemente in ihrer Verfügung vom 15. Dezember 1988 zu stark gewichtet hat und dem Beschwerdeführer der Vorwurf des Nachschiebens von Asylgründen in diesem Zusammenhang auch nicht als entscheidrelevanter Widerspruch entgegengehalten werden soll.