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nahmen vom April 1986 und vom Dezember 1988 erst bei der Bundesanhörung nachgeschoben worden, er habe vage und verwirrende Aussagen gemacht, das eingereichte Beweisdokument vom 2. Februar 1988 stelle eine Fälschung dar, und auch aus der angeblichen Verfolgungssituation seiner Brüder liesse sich nichts Entscheidwesentliches für den Beschwerdeführer ableiten.

b) - Der Beschwerdeführer weist in seiner Rechtsmitteleingabe vom 16. Januar 1989 den Fälschungsvorwurf hinsichtlich des vom 2. Februar 1988 datierten Beweisdokumentes zurück. Die erst bei der Bundesbefragung vorgebrachten Festnahmen vom April 1986 und vom Dezember 1987 hätte er bei der kantonalen Anhörung nicht geltend machen können, weil er zur Kürze angehalten worden sei; die beiden Festnahmen erschienen durchaus glaubhaft. Schliesslich müssten - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - auch sein politisches Engagement und die entsprechenden Aktivitäten als glaubhaft angesehen werden, zumal diese auch im Zusammenhang mit seinen beiden älteren Brüdern (S. und O.) zu betrachten seien; die Angaben zur TKEP seien durchaus substantiiert gewesen. Mit Beschwerdeergänzung vom 16. November 1992 und Stellungnahme vom 16. August 1993 unterstützt der Beschwerdeführer sein Begehren auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ferner mit dem Vorbringen, er sei während seines Aufenthaltes in der Schweiz verschiedenartig exilpolitisch tätig geworden, so insbesondere in journalistischer Hinsicht.

c) - Gemäss Artikel 12a Absatz 2 AsylG ist die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der innern Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er seine Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert (vgl. Art. 12a Abs. 3 AsylG; W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 304 ff.). Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuch-