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Ausreise ihres Ehemannes sei sie regelmässig für ein bis zwei Tage auf den Gendarmerieposten geholt und geschlagen worden.

Am 30. November 1989 wurde die Beschwerdeführerin von der zuständigen kantonalen Behörde angehört. Zur Begründung ihres Gesuchs führte sie dabei im wesentlichen aus, seitdem sie sechzehn Jahre alt sei, bekunde sie Sympathien für die TKEP. Die Beschwerdeführerin sei oftmals für mehrere Tage auf dem Polizeiposten festgehalten und misshandelt worden; man habe sie beschuldigt, die Kommunisten zu unterstützen; auch sei sie über ihren Ehemann befragt worden; sie sei jeweils misshandelt, beschimpft und bedroht worden.

Mit Verfügung vom 1. August 1990 lehnte das BFF das Asylbegehren ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im wesentlichen damit, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin die Anforderungen von Artikel 12a AsylG nicht erfüllten.

Mit Eingabe vom 3. September 1990 beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, die Gewährung von Asyl und eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Das Bundesamt beantragt in der Vernehmlassung vom 27. September 1990 die Abweisung der Beschwerde.

Im Juni 1992 wurde durch die ARK ein ergänzendes Vernehmlassungsverfahren in Sachen K. V. eingeleitet, in dessen Verlauf die Vorinstanz weitere Abklärungen bei der Schweizerischen Vertretung in Ankara vorgenommen hat. Mit ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 1. Juli 1993 hält die Vorinstanz weiterhin an der Abweisung der Beschwerde fest.

Die ARK heisst die gegen diese Entscheide gerichteten Beschwerden gut und weist die Vorinstanz an, den Beschwerdeführern Asyl zu erteilen.


Aus den Erwägungen:

3. - a) Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid vom 15. Dezember 1988 im wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer sein politisches Engagement aufgrund unsubstantiierter Angaben nicht habe glaubhaft darlegen können. Dasselbe sei hinsichtlich der angeblichen Verfolgungssituation festzustellen; so seien die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fest-