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Sinne sind vorliegend gegeben. Hinsichtlich der angeblichen
exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz kann
aufgrund der vorerwähnten Schlussfolgerungen auf eine eingehendere Prüfung
verzichtet werden.
k) - Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers den Anforderungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
genügen. Die Vorinstanz hat daher das Asylbegehren zu Unrecht abgelehnt.
l) - Nachdem festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
erfüllt, haben - in Anwendung von Art. 3 Abs. 3 AsylG - auch die
Beschwerdeführerin und ihr Kind H. Anspruch auf Anerkennung als Flüchtlinge,
zumal vorliegend keine besonderen Umstände auszumachen sind, welche gegen
die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sprechen. Es erübrigt sich
daher, auf die Beschwerde vom 3. September 1990 einzugehen; diese ist im
Sinne des dort gestellten Beschwerdehauptantrages ebenfalls gutzuheissen.
4. - Vorliegend erfüllen die Beschwerdeführer die Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft. Die Verfügungen des BFF vom 15. Dezember 1988
und vom 1. August 1990 sind aufzuheben und den Beschwerdeführern ist Asyl zu gewähren.
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