1994 / 5 - 49

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Sinne sind vorliegend gegeben. Hinsichtlich der angeblichen exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz kann aufgrund der vorerwähnten Schlussfolgerungen auf eine eingehendere Prüfung verzichtet werden.

k) - Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft genügen. Die Vorinstanz hat daher das Asylbegehren zu Unrecht abgelehnt.

l) - Nachdem festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, haben - in Anwendung von Art. 3 Abs. 3 AsylG - auch die Beschwerdeführerin und ihr Kind H. Anspruch auf Anerkennung als Flüchtlinge, zumal vorliegend keine besonderen Umstände auszumachen sind, welche gegen die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sprechen. Es erübrigt sich daher, auf die Beschwerde vom 3. September 1990 einzugehen; diese ist im Sinne des dort gestellten Beschwerdehauptantrages ebenfalls gutzuheissen.

4. - Vorliegend erfüllen die Beschwerdeführer die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft. Die Verfügungen des BFF vom 15. Dezember 1988 und vom 1. August 1990 sind aufzuheben und den Beschwerdeführern ist Asyl zu gewähren.