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Das BFF führte am 22. August 1988 eine weitere Anhörung des Beschwerdeführers durch. Dabei bestätigte dieser seine über neunmonatige Inhaftierung im Jahre 1980. Ferner machte der Beschwerdeführer im wesentlichen geltend, er habe sich seit 1978 mit Politik befasst. Nach dem Staatsstreich von 1980 sei die Familie unter besonderem Druck der Behörden gewesen. Sein Bruder S. habe nach seiner Verhaftung im Jahre 1981 dreissig Monate im Gefängnis verbringen müssen. Seit 1983 befinde sich auch sein anderer Bruder O. im Gefängnis. Der Beschwerdeführer habe sich seither aktiv politisch engagiert. So habe er die früher von der TKEP an Bruder O. übertragenen Aufgaben teilweise übernommen und insbesondere im Dorf sowie in den benachbarten Orten Druckerzeugnisse der Partei verteilt. Seit dem Jahre 1985 habe der Beschwerdeführer seinem Bruder O. etwa sechs- bis siebenmal anlässlich von Besuchen Flugblätter in das Gefängnis gebracht. Dieses Einschmuggeln von Flugblättern sei jedoch aufgeflogen und sein Name sei denunziert worden. Vom Muhtar sei ihm bestätigt worden, dass er gesucht werde. Am 29. Januar 1988 habe der Beschwerdeführer sein Dorf in Richtung Gaziantep verlassen. Am 1. Februar 1988 sei er erneut zu Hause von Militärs gesucht worden. Er habe am 19. April 1988 Gaziantep verlassen und sei am folgenden Tag aus der Türkei ausgereist. Der Beschwerdeführer ergänzte seine Ausführungen ferner dahingehend, dass er im April 1986 und im Dezember 1987 wegen Verdachts der Unterstützung von Revolutionären auf dem Polizeiposten für jeweils über zwanzig Tage festgehalten und dabei misshandelt worden sei.

Mit Verfügung vom 15. Dezember 1988 lehnte das BFF das Asylbegehren ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im wesentlichen damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers die Anforderungen von Artikel 12 (alt) AsylG nicht erfüllten.

Mit Eingabe vom 16. Januar 1989 und diversen Ergänzungen beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, die Gewährung von Asyl sowie eventualiter den Verzicht auf die Wegweisung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Das Bundesamt beantragt in der Vernehmlassung vom 26. April 1989 die Abweisung der Beschwerde.

Ihren eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat am 30. August 1989 auf dem Landweg. Ueber Italien sei sie am 3. September 1989 in die Schweiz gelangt. Am 8. September 1989 stellte sie in der Empfangsstelle in Genf ein Asylgesuch. Anlässlich der Kurzbefragung vom selben Datum gab die Beschwerdeführerin als Asylbegründung an, seit der