1994 / 4 - 37

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Verantwortung von Rechtsanwalt X. liegt im Unterlassen der ihm gebotenen Pflicht, Beweismittel - und seien sie ihm auch vom Mandanten angeboten worden - mit einem Mindestmass an Sorgfalt zu prüfen. Rechtsanwalt X. hat offensichtlich eine solche Prüfung unterlassen. Denn bereits eine oberflächliche Sichtung hätte Rechtsanwalt X. zur Zurückbehaltung dieser Dokumente mahnen müssen. Schliesslich ist festzustellen, dass in einer Vielzahl von Verfahren, in welchen Asylgesuchsteller im Beschwerdeverfahren durch Rechtsanwalt X. vertreten wurden, eingereichte Beweismittel als gefälscht erkannt und eingezogen werden mussten, so dass Rechtsanwalt X. die entsprechende Problematik um Fälschungen von Urkunden im Asylbereich bekannt war.
Von einer Busse wird angesichts der erstmaligen Ahndung des Verhaltens von Rechtsanwalt X. durch die ARK abgesehen, doch wird für künftige Verfehlungen von Rechtsanwalt X., welche dem Gebot von Treu und Glauben im Beschwerdeverfahren zuwiderlaufen, eine solche hiermit ausdrücklich angedroht. Hingegen ist Rechtsanwalt X. ein Verweis auszusprechen. Der Aufsichtskommission über die Zürcher Anwälte ist von diesem Verweis Kenntnis zu geben.

Die durch dieses Verfahren aufgelaufenen Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 150.-- sind Rechtsanwalt X. aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).


Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts vom 9. Dezember 1993 in der gleichen Sache [2A.87/1993; vgl. AJP/PJA 3/94, S. 390].

Die mit dem Verweis verbundene Rechtsmittelbelehrung nannte die Möglichkeit einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht. Rechtsanwalt X. zog den Verweis ans Bundesgericht weiter. Mit Urteil der II. Öffentlichrechtlichen Abteilung vom 9. Dezember 1993 trat das Bundesgericht auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht ein und verzichtete sowohl auf eine Kostenauflage als auch eine Parteientschädigung.

In der Begründung wies das Bundesgericht auf seine bisherige Praxis hin, wonach trotz Ausschluss der Weiterziehbarkeit in der Sache gegen einen neben dem Hauptentscheid ausgesprochenen Verweis an den Rechtsvertreter des Asylgesuchstellers die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zugelassen wurde (vgl. die unveröffentlichten Urteile vom 3. Juni 1986 i.S. W. c. EJPD [A.373/1985] und vom 20. März 1987 i.S. G. c. EJPD [A.547/1986] sowie das in VPB