1994 / 4 - 38

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56/1992 Nr. 36 publizierte Urteil vom 8. März 1990 i.S. T. c. DFJP [2A.279/1989]) und unterzog diese Praxis einer Überprüfung.

Das Bundesgericht erkannte, prozessdisziplinarische Massnahmen nach Artikel 60 VwVG seien "als begleitende Anordnungen zu einem hängigen Hauptverfahren" zu betrachten und "daher den Zwischenverfügungen gemäss Artikel 101 Buchstabe a OG gleichzustellen", das heisst, dass ein allfälliger Ausschluss der Weiterziehbarkeit in der Hauptsache auch für diese Nebenentscheide gelte (Erw. 2a). Dass die Disziplinarmassnahmen gemäss Artikel 60 VwVG nicht bloss die Partei selber, sondern auch deren Vertreter treffen können, steht gemäss Bundesgericht einer solchen Einstufung nicht entgegen (Erw. 2b). Als weitere Überlegungen werden vom Bundesgericht angeführt: "Wären prozessdisziplinarische Massnahmen nach Art. 60 VwVG unabhängig von der Weiterziehbarkeit der Hauptsache gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar, könnte ihre Beurteilung nicht selten eine aufwendige Auseinandersetzung mit dem gesamten vorinstanzlichen Prozess erfordern, obwohl der Gesetzgeber in der betreffenden Materie eine Anrufung des Bundesgerichtes an sich gerade ausschliessen wollte". Eine solche Regelung wird als vollends fragwürdig bezeichnet, würde doch dem Betroffenen in der Sache selbst, obwohl für ihn existenzielle Interessen auf dem Spiel stehen, der Zugang zum Bundesgericht verwehrt bleiben, während "für eine im Rahmen des gleichen Verfahrens ergangene, gemessen an der Tragweite des Sachentscheides völlig geringfügige Disziplinarmassnahme gegen den Anwalt (oder die Partei selber) dieser Rechtsweg offenstünde".

Das Bundesgericht stellt abschliessend fest, dass es an seiner bisherigen Praxis nicht festhält. Damit ist gesagt, dass die ARK auch für prozessdisziplinarische Massnahmen letztinstanzlich entscheidet.