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Urkunden verwendeten Schreibmaschine augenfällige Übereinstimmungen aufweisen (vgl. u. a. tiefgestelltes grosses M, nahegestelltes kleines n, schattiertes kleines o), so dass auf die Benutzung des gleichen Schreibgerätes geschlossen werden muss. Die Unterschriften weisen ebenfalls darauf hin, dass sie den Schriftzügen einer Person entstammen (vgl. z. B. linksgerichtete Schrift, Richtungsänderungen im Bewegungsfluss). Allein schon die Tatsache, dass die beiden Urkunden von der gleichen Person mit dem Datum versehen wurden, deutet daraufhin, dass es sich dabei um Falschdokumente handelt, was durch die weiteren aufgezeigten Ungereimtheiten zusätzlich erhärtet wird. Dass der von Rechtsanwalt X. bezeichnete Advokat im Fall R. M. und der behandelnde Arzt von M. A. derweise miteinander in Beziehung stünden, dass sie einerseits auf die gleiche Schreibkraft und andererseits auf dieselben Schreibgeräte zurückgreifen würden, kann vernunftgemäss nicht angenommen werden. Wieder ist auch in diesem Punkt davon auszugehen, dass bereits eine prima-facie-Prüfung durch Rechtsanwalt X. - der die beiden Schriftstücke wie gesagt gemeinsam im Fall R. M. eingereicht hat - eine Beweismittelberufung auf solche Dokumente hätte verhindern müssen.
6. - Das Verhalten von Rechtsanwalt X. widerspricht insgesamt in grober Weise dem Grundsatz von Treu und Glauben im Verwaltungsprozess. Die Berufung auf Beweismittel, bei welchen die Anwendung auch nur oberflächlichster Sorgfalt zur Erkenntnis führt, dass es sich dabei um Falschdokumente handeln muss, erweist sich dann als mutwillige Prozessführung und Störung des Geschäftsganges im Sinne von Artikel 60
VwVG, wenn die fraglichen Urkunden der Urteilsbehörde ohne Vorbehalt zur Prüfung überlassen werden. Die Einreichung eines Dokumentes, das offensichtlich einen anderen Fall betrifft, unter ausdrücklichem In-Bezug-Bringen mit dem Beschwerdeverfahren von R. M., ist zudem als krass unsorgfältiges Verhalten, um nicht zu sagen als Schluderei, zu werten.
Es ist davon auszugehen, dass Rechtsanwalt X. die Rechte und Pflichten im Asylverfahren zur Genüge bekannt sein dürften. Rechtsanwalt X. vertritt im Asylverfahren eine grosse Zahl von Mandanten aus verschiedenen Ländern, so dass er sowohl über die Gepflogenheiten in den Herkunftsländern seiner Mandanten wie auch über die allgemeinen Prozessmaximen und im besonderen des Asylverfahrens entsprechend gute Kenntnisse aufweisen wird. Das am Grundsatz von Treu und Glauben zu bemessende Prozessverhalten der Parteien und ihrer Vertreter beansprucht indes nicht nur Wahrung und Geltung, wenn die Vertretung durch einen Rechtsvertreter erfolgt. Nur wiegt in diesen Fällen ein Verstoss gegen das gebotene Verhalten umso schwerer. Die persönliche
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