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nen missbraucht werden, so, wenn die Parteien mit unerlaubten Mitteln scheinbar ihrer Pflicht nachkommen.
5. - a) Nimmt ein Rechtsvertreter namens und auftrags der von ihm vertretenen Partei die Einhaltung von Prozesspflichten wahr, ist er in seinem Verhalten nur so weit frei, als dieses nicht dem Grundsatz von Treu und Glauben widerspricht. Für die Einreichung von Beweismitteln ergibt sich für einen Rechtsvertreter daher eine Sorgfaltspflicht
derweise, dass entsprechende Eingaben nicht den Verboten mutwilliger Prozessführung, unredlicher Prozessverzögerung oder allgemein der Störung des Prozessganges zuwiderlaufen dürfen. Die Missachtung dieser Verbote wird im Verwaltungsbeschwerdeverfahren gestützt auf Artikel 60 VwVG prozessdisziplinarisch geahndet (vgl. F.
Gygi, a. a. O., S. 58).
Die vorerwähnten von Rechtsanwalt X. eingereichten Anwaltsschreiben eines angeblichen pakistanischen Advokaten erweisen sich offensichtlich als Falschdokumente. Mit der Einreichung solcher Dokumente hat Rechtsanwalt X. seine vorstehend umschriebene Sorgfaltspflicht verletzt. Erschwerend kommt hinzu, dass Asylgesuchsteller aus Pakistan sich leicht gefälschte Dokumente beschaffen können, was Rechtsanwalt X. aus seiner Praxis im Asylbereich und vielen Entscheidbegründungen der Asylbehörden bekannt ist. Ein Rechtsvertreter, der einen Mandanten aus einem solchen Land vertritt, hat daher mit erhöhter Sorgfalt die Gültigkeit der beigebrachten Dokumente zu prüfen. Wie weit diese Sorgfaltspflicht eines Rechtsvertreters generell oder im besonderen bei Ländern reicht, in denen gefälschte Dokumente bekanntermassen leichthin beschafft werden können, kann vorliegend offengelassen werden. Die Schriftzüge der Unterschriften in den Anwaltsschreiben sind dermassen unterschiedlich, dass unbesehen standesrechtlicher Sorgfaltsfragen bereits eine laienhafte prima-facie-Prüfung ernsthafte Zweifel beim Rechtsvertreter an der Rechtsgültigkeit der Urkunden für die Verwendung als Beweismittel hätte hervorrufen müssen. Das Verhalten von Rechtsanwalt X. lässt nur den Schluss zu, dass er zum mindesten in Kauf nahm, den Prozess insoweit unsorgfältig beziehungsweise wider dem Grundsatz von Treu und Glauben zu führen.
5. - b) Der Vergleich des zweiten Anwaltsschreibens mit dem ärztlichen Schreiben ergibt zweifelsfrei, dass die handschriftlichen Datierungen von ein und derselben Person geschrieben wurden. Die Heranziehung dieser Datierungen ist umso einfacher, als beide Daten den gleichen Ausstelltag kennzeichnen. Zusätzlich ist festzustellen, dass die Schriftbilder der in den beiden
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