1994 / 4 - 34

previous next

cfr. decisione del Tribunale federale del 9 dicembre 1993 nella medesima causa].


Zusammenfassung des Sachverhaltes:

Rechtsanwalt X. legte der Beschwerde gegen einen ablehnenden Entscheid des BFF ein vom 21. April 1992 datiertes Schreiben eines pakistanischen Anwaltes als Beweismittel bei. Einige Wochen später reichte er im gleichen Fall unter anderem zwei weitere Dokumente ein, nämlich ein Schreiben des selben Anwaltes und ein Zeugnis eines Arztes, der gemäss Begleitbrief von Rechtsanwalt X. den Beschwerdeführer seinerzeit in Pakistan behandelt hat. Die zwei Anwaltsschreiben unterscheiden sich bezüglich des Briefkopfes und des Datums, und sie tragen, trotz des angeblich gleichen Ausstellers, zwei verschiedene Unterschriften. Im übrigen enthalten sie den gleichen Inhalt. Das ärztliche Zeugnis bezog sich auf eine Person, die mit dem Beschwerdeführer weder identisch war noch in Zusammenhang stand.


Aus den Erwägungen:

4. - Unter den Parteirechten sind alle prozessualen Mitwirkungs- und Einwirkungsmöglichkeiten zu verstehen, die den Parteien erlauben, ihre Rechte zu verfolgen, sich Gehör zu verschaffen und den Ausgang des Verfahrens zu ihren Gunsten zu beeinflussen (vgl. F. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. überarbeitete Aufl., Bern 1983, S. 57). Als Parteirecht ergibt sich somit das Mitwirkungsrecht bei der Nennung oder Einlegung von Beweismitteln. Das Mitwirkungsrecht wird zur gleichzeitigen Pflicht, wenn die Parteien wie im Asylverfahren gehalten sind, an der Beweisführung mitzuwirken und Beweismittel einzureichen (vgl. Art. 12b Abs. 1 Bst. d AsylG). Im Rahmen dieser Mitwirkungspflichten ist die Einreichung der Anwaltsschreiben und des Arztzeugnisses als Beweismitteleingabe von Rechtsanwalt X. zu sehen.

Es ist den Parteien indes geboten, nach Treu und Glauben zu handeln und sich des Missbrauchs prozessualer Mittel zu enthalten (vgl. F. Gygi, a. a. O., S. 50). Für das Prozessverhalten der Parteien ergibt sich als Bedeutung von Treu und Glauben, dass der Missbrauch prozessualer Rechte unzulässig und zu ahnden ist, was in analoger Weise auch für die Prozesspflichten der Parteien Geltung beansprucht (vgl. F. Gygi, a. a. O., S. 50 f.). Denn auch diese kön-