1994 / 2 - 19

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des Wochenendes vom 30./31. Oktober) am 1. November 1993 ab. Die Beschwerdeeingabe ist bei der ARK per Telefax am 1. November 1993 zwischen 21.50 und 21.55 Uhr (laut Zeitangabe auf dem Ausdruck) eingetroffen. Am 3. November 1993 ist die Eingabe im Original per Post bei der ARK eingelangt.

Es ist somit vorerst zu prüfen, ob die Eingabe im Sinne von Artikel 21 Abs. 1 und Artikel 50 VwVG rechtzeitig ist.

Der Telefax stellt eine Sonderform der Übermittlung dar, welche im Ergebnis dem Versenden einer Fotokopie auf postalischem Weg gleichkommt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts/EVG; H 72/91, E. 1b, mit Hinweis auf BGE 112 Ia 173, vom 16. Oktober 1991). Das EVG hielt im genannten Urteil sodann fest, bei beiden Formen sei Missbrauch namentlich im Hinblick auf die fehlende Originaleingabe und Originalunterschrift denkbar und möglich. Das EVG ist aus diesen Überlegungen auf die fragliche per Telefax und am letzten Tag der Beschwerdeschrift eingereichte Beschwerde nicht eingetreten. Zu dieser Rechtsprechung muss indessen festgestellt werden, dass das erwähnte Urteil des EVG vor Erlass der geänderten Bestimmungen von Artikel 30 Absatz 2 OG gefällt werden ist. Diese neue Vorschrift sieht nun - entsprechend der Regelung des VwVG (Art. 52 Abs. 2) vor, dass (unter anderem) die fehlende Unterschrift ein verbesserungsfähiger Mangel ist. Seither besteht auch für das Bundesgericht die Möglichkeit, diesen Formmangel mittels Ansetzen einer angemessenen Frist beheben zu lassen (Art. 30 Abs. 2 OG in der Fassung vom 4. Oktober 1991, in Kraft seit 15. Februar 1992).

Aus diesen Gründen hat die ARK die Praxis entwickelt, am letzten Tag der Beschwerdefrist eingereichte Telefaxeingaben - auch wenn sie ausserhalb der Geschäftszeiten eintreffen - als fristgerecht zu betrachten. Dabei wird analog zur Praxis im Fall des Einreichens einer Originalbeschwerde mit fehlender Unterschrift falls nötig eine kurze, über die Beschwerdefrist hinausreichende, nicht erstreckbare Nachfrist von sieben Tagen (gemäss Art. 46c Abs. 1 AsylG) zur Behebung des Formmangels angesetzt. Dieses Vorgehen wird damit begründet, dass nicht einzusehen ist, weshalb eine Eingabe per Telefax gegenüber einer im Original eingereichten Beschwerde mit fehlender Unterschrift - jeweils am letzten Tag der laufenden Frist - schlechter gestellt werden sollte. Hinsichtlich der Beweissicherheit ist zudem festzuhalten, dass die Gefahr von Missbrauch nicht allein beim Telefax besteht, sondern auch in anderen Fällen, in welchen die Rechtzeitigkeit der Postaufgabe auf andere Weise als mit dem Poststempel bewiesen werden muss. Massgebend für die Rechtzeitigkeit der Telefaxeingabe ist der Aufdruck der Übermittlungszeit auf dem Fax, welcher