1994 / 2 - 20

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nötigenfalls durch eine Überprüfung des Journals verifiziert werden kann. In BGE 109 Ia 183 ff. hat es das Bundesgericht als überspitzten Formalismus betrachtet, den Beschwerdeführer nicht zum Beweis zuzulassen (in casu durch unterschriftliche Erklärung zweier Zeugen auf dem Briefumschlag, welche Zeit und Datum des Briefeinwurfs bestätigen), dass die erst am nachfolgenden Tag von der PTT abgestempelte Sendung rechtzeitig in den Briefkasten eingeworfen wurde (vgl. Jörg Paul Müller/Stefan Müller, Grundrechte, Besonderer Teil, 2.A., Bern 1991, S. 264).

Ungeachtet dessen ist jedenfalls in den genannten möglichen Situationen (Telefax, Originalbeschwerde mit fehlender Unterschrift, Briefkasteneinwurf) für die Behörde leicht erkennbar, dass die jeweiligen Beschwerdeführer/innen durch ihr Handeln ein Ziel verfolgen, nämlich das Ersuchen um Rechtsschutz. Sodann dürfte - jeweils die dienende Funktion der Formvorschrift vor Augen (vgl. Arthur Aeschlimann in "recht" 1987, Heft 1, S. 31) - durch das Ansetzen einer kurzen Nachfrist zur Behebung des Formmangels eine ordnungsgemässe und rechtsgleiche Behandlung kaum ernsthaft gefährdet sein.

Eine per Telefax eingereichte Beschwerde ist somit auch dann gültig, wenn sie am letzten Tag der Rechtsmittelfrist nach Büroschluss bei der ARK eintrifft, sofern der Mangel der fehlenden Originalunterschrift durch Nachreichen des unterzeichneten Originals innert der gesetzlichen Nachfrist von Artikel 46c Absatz 1 AsylG behoben wird. Diese Praxis wurde durch Beschluss der Präsidentenkonferenz vom 14. Juni 1993 ausdrücklich bestätigt (vgl. auch unveröffentlichtes Urteil der ARK i.S.A.C. vom 9. Juli 1993).

Die Eingabe vom 1. November 1993 - in Verbindung mit der am 3. November 1993 per Post nachgereichten Originaleingabe - erfüllt die genannten Voraussetzungen der Rechtzeitigkeit. Unter Vorbehalt der übrigen formellen Voraussetzungen ist somit auf die Beschwerde einzutreten.