1994 / 1 - 15

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gebnis ändert auch der Umstand nichts, dass Artikel 28 VwVG sich dem Wortlaut nach lediglich auf Aktenstücke bezieht, auf welche die entscheidende Behörde "zum Nachteil der Partei" abstellen will; aus dieser Einschränkung kann nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass einer Partei Aktenstücke, auf welche sich die Behörde "zum Vorteil der Partei" abstützt oder abstützen könnte, ohne weiteres vorenthalten werden dürfen. Artikel 28 VwVG kommt erst zum Zuge, wenn überwiegende öffentliche oder private Geheimhaltungsinteressen im Sinne von Artikel 27 VwVG der Einsichtnahme entgegenstehen. Dies kann aber in casu für die zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Tatsachen, wonach über ihn ein politisches Datenblatt mit dem Vermerk "unbequeme Person" existiert, er der Polizei als Mitglied der TKP/ML bekannt ist und die von ihm eingereichten Gerichtsdokumente echt sind, nicht gesagt werden (vgl. oben, Erwägung 4. - c).

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zu Recht auch eine Verletzung von Artikel 28 VwVG rügt.

6.- a) Aufgrund der obenstehenden Erwägungen steht fest, dass die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht sowie auf rechtliches Gehör in schwerwiegender Weise verletzt hat. Er wurde vollständig in Unkenntnis über die Abklärungen der Behörde belassen und hatte in keinem Zeitpunkt des Verfahrens die Möglichkeit, gezielt zu den durch diese Abklärungen erhältlich gemachten Informationen in angemessener Weise Stellung zu nehmen. 

b) - Der Anspruch auf rechtliches Gehör besteht nach einhelliger Lehre und Praxis unabhängig davon, ob er den Ausgang eines konkreten Verfahrens zu beeinflussen vermag; es handelt sich um einen selbständigen Anspruch formeller Natur. Eine Verletzung dieses Anspruches führt somit grundsätzlich zur Aufhebung eines daraufhin ergangenen Entscheides.

Aus prozessökonomischen Gründen haben verschiedene obere Instanzen - insbesondere die öffentlichrechtlichen Abteilungen des Bundesgerichts - die Praxis der "Heilung" von Gehörsverletzungen entwickelt, wonach die Verweigerung des rechtlichen Gehörs nicht in jedem Falle zur Aufhebung der unter diesem Mangel leidenden Verfügung zur Folge haben muss. Praxisgemäss kann nämlich der Mangel im Beschwerdeverfahren geheilt werden, sofern "das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt" (vgl. u.a. BGE 106