1994 / 1 - 14

previous next

b) - Selbst wenn Geheimhaltungsinteressen seitens der Behörde bestehen, darf sie eine Partei nicht völlig im Ungewissen darüber lassen, was sie herausgefunden hat. Artikel 28 VwVG hält fest:

Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.

Die Kenntnisgabe des wesentlichen Inhaltes von Aktenstücken, deren Offenlegung überwiegende öffentliche oder private Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen, kann nach dieser Vorschrift schriftlich erfolgen, indem der Partei eine Zusammenfassung des Inhaltes der vorenthaltenen Aktenstücke zugestellt und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers genügt aber auch die bloss mündliche Kenntnisgabe des wesentlichen Inhaltes. Eine genügende Aufklärung des Beschwerdeführers vom wesentlichen Inhalt der vorenthaltenen Aktenstücke ist aber seitens der Vorinstanz dennoch nicht erfolgt. Bezüglich der beiden polizeilichen Vorladungen, deren Echtheit vom BFF entgegen seiner in der Vernehmlassung vertretenen Ansicht zumindest implizit verneint worden ist (vgl. den Wortlaut der angefochtenen Verfügung), wurde der Beschwerdeführer wohl mit dem Ergebnis der Dokumentenanalyse in gewisser Weise konfrontiert (...); es wurde ihm aber nicht mitgeteilt, dass eine Dokumentenanalyse durchgeführt worden sei und sich gewisse Zweifel an der Echtheit der Dokumente ergeben hätten. Auch die Aussage in der Botschaftsantwort, wonach der Beschwerdeführer weder lokal noch national gesucht werde, wurde ihm vorgehalten (...); aber auch hier wurde ihm - sogar auf seine Nachfrage hin - nicht einmal angegeben, auf welchem Weg die Information erhältlich gemacht worden war. Der Beschwerdeführer wurde lediglich gefragt, was er zu dem Vorwurf meine. Von der Tatsache, dass eine ausführliche Botschaftsanfrage stattgefunden hatte und sich eine Fülle von Anhaltspunkten ergeben hatte, welche für die Glaubwürdigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers sprechen und somit zweifellos ebenfalls wesentlich sind, hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer überhaupt nicht in Kenntnis gesetzt. Dieses Vorgehen vermag den Anforderungen an Artikel 28 VwVG, wonach sowohl Kenntnis vom wesentlichen Inhalt vorenthaltener Aktenstücke als auch Gelegenheit, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen, zu geben ist, auch ohne nähere Prüfung der Einzelheiten in keiner Weise gerecht zu werden. An diesem Er-