1994 / 1 - 12

previous next

a. wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;

b. wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;

c. das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.

Nach Absatz 2 dieser Bestimmung darf das Einsichtsrecht allerdings lediglich soweit beschränkt werden, als effektiv Geheimhaltungsgründe bestehen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist in jedem Fall eine konkrete, sorgfältige und umfassende Abwägung der entgegenstehenden Interessen nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen, wobei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist (BGE 115 V 302, 113 Ia 4 Erw. 4a, 113 Ib 269f).

c) - In casu handelt es sich bei keinem der drei fraglichen Dokumente um interne Akten. Eine Einsichtsverweigerung kommt somit lediglich im beschränkten Rahmen von Artikel 27 VwVG in Frage. Die Vorinstanz beruft sich denn auch auf Geheimhaltungsinteressen in bezug auf die Identität in- und ausländischer Informanten und Kontaktpersonen sowie auf Angaben über Art und Methoden der Informationsbeschaffung durch die schweizerischen Vertretungen im Ausland. Diese Geheimhaltungsinteressen sind zweifellos gewichtig und geeignet, den Grundsatz des Rechtes auf Akteneinsicht einzuschränken. Auch der Umstand, dass bei einer vollständigen Offenlegung aller Einzelheiten beispielsweise von behördlichen Fälschungserkenntnissen bezüglich gewisser Dokumente deren missbräuchliche Verwendung durch den Beschwerdeführer oder Dritte zu befürchten ist, stellt einen genügenden Verweigerungsgrund dar (vgl. u.a. das unveröffentlichte Urteil der ARK vom 26. Mai 1993 i.S. M.T.). Der Vorinstanz kann also kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie jeweils gewisse Passagen in ihren Botschaftsanfragen resp. in den Antworten der Vertretung abdeckt, welche sich zu solchen Punkten äussern. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bestehen derartige öffentliche Geheimhaltungsinteressen grundsätzlich auch im vorliegenden Fall, was die Offenlegung aller Details sowohl der Dokumentenanalyse als auch der Botschaftsabklärung betrifft.

In casu hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Akteneinsicht indessen ohne nähere Begründung vollständig verwehrt. Dies geht eindeutig zu weit. So