1994 / 1 - 11

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zur Überprüfung zugehen zu lassen, obwohl die amtsinterne Dokumentenanalyse diesbezüglich zu keinem schlüssigen Ergebnis geführt hatte. Die in einem an die Botschaft gerichteten Schreiben gestellten Fragen sind durchaus geeignet, Einfluss auf den Ausgang eines Asylverfahrens zu nehmen; ein genereller Ausschluss vom Grundsatz des Anspruchs auf Akteneinsicht erscheint deshalb nicht gerechtfertigt. An diesem Ergebnis ändert auch der Hinweis der Vorinstanz auf Geheimhaltungsinteressen nichts: Die angerufenen Interessen sind einerseits kaum in Bezug auf den vom BFF an die Botschaft gerichteten Fragenkatalog von Bedeutung, sondern allenfalls bezüglich deren Antwortschreiben, andererseits rechtfertigen auch bestehende Geheimhaltungsinteressen nicht eine vollständige Informationssperre gegenüber einem Asylbewerber (vgl. dazu Erwägung 5).

Die Botschaftsanfrage und die entsprechende Auskunft der Botschaft stellen nach dem Gesagten eine Einheit in dem Sinne dar, dass eine Botschaftsabklärung sowohl die Fragen des BFF als auch die Antworten der schweizerischen Vertretung beinhaltet. Es handelt sich bei beiden Aktenstücken nicht um interne Akten; somit sind beide Dokumente grundsätzlich dem Einsichtsrecht unterworfen. Indem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Einsicht in ihr Schreiben vom 15. Januar 1993 mit der Begründung, es handle sich um ein internes Aktenstück, vollständig verweigert hat, hat sie wiederum dessen Recht auf Akteneinsicht und rechtliches Gehör verletzt.

4. - a) Sowohl hinsichtlich der Botschaftsanfrage als auch der -antwort (Aktenstück A 15/2) und der Dokumentenanalyse vertritt die Vorinstanz im weiteren die Auffassung, dass überwiegende öffentliche und private Interessen einer Einsichtnahme durch den Beschwerdeführer entgegenstünden. Der Beschwerdeführer bestreitet die generelle Zulässigkeit der teilweisen Verweigerung des Einsichtsrechts bei Vorliegen überwiegender entgegenstehender Interessen nicht, stellt sich jedoch auf den Standpunkt, dass in casu die vollständige Verwehrung der Einsichtnahme unverhältnismässig sei. Seiner Ansicht nach wäre es dem BFF möglich gewesen, dem Schutz privater Interessen durch eine Anonymisierung Rechnung zu tragen. Zudem seien keinerlei öffentliche Geheimhaltungsinteressen ersichtlich.

b) - Wie beide Parteien zu Recht festhalten, gilt das Akteneinsichtsrecht im Verwaltungsverfahren nicht unbeschränkt. Gemäss Artikel 27 Absatz 1 VwVG darf die Behörde die Einsichtnahme in die Akten verweigern, wenn: