1994 / 1 - 13

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ist erstens kein Interesse auszumachen, welches der Bekanntgabe der Echtheit der Anklageschrift und des Strafurteiles entgegenstehen könnten. Die entsprechenden Passagen der Dokumentenanalyse und der Botschaftsantwort hätten dem Beschwerdeführer offengelegt werden müssen. Zweitens hätte auch die Tatsache, dass über den Beschwerdeführer ein politisches Datenblatt mit dem Vermerk "unbequeme Person" besteht und er der Polizei als TKP/ML-Mitglied bekannt ist, bekanntgegeben werden müssen. Dasselbe gilt für die Auskunft der Botschaft, wonach der Beschwerdeführer weder lokal noch national gesucht werde (zum mündlichen Vorhalt anlässlich der Anhörung siehe nachstehend, Erwägung 5). Der Beschwerdeführer hätte so - und nur so - Gelegenheit erhalten, sich zu diesen Fakten in angemessener Weise zu äussern und beispielsweise eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung geltend zu machen. Das BFF hat es unterlassen, eine ernsthafte Abwägung zwischen dem grundsätzlich zu beachtenden Interesse des Beschwerdeführers an der Einsichtnahme in die Verfahrensakten und den entgegenstehenden öffentlichen und privaten Geheimhaltungsinteressen vorzunehmen. Durch die ausnahmslose Verweigerung der Akteneinsicht hat die Vorinstanz den Grundsatz der Verhältnismässigkeit missachtet und dadurch den Anspruch des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht und rechtliches Gehör in schwerwiegender Weise verletzt. Der Einwand der Vorinstanz, wonach das rechtliche Gehör bezüglich gewisser Punkte - u.a. die Existenz eines politischen Datenblattes mit dem Vermerk "unbequeme Person", die Kenntnis der Polizei von der TKP/ML-Mitgliedschaft des Beschwerdeführers sowie die Echtheit der Anklageschrift und des Strafurteils betreffend - wegen fehlender Asylrelevanz nicht gewährt worden sei, hält nicht stand; wie obenstehend aufgezeigt bezieht sich das Akteneinsichtsrecht auf alle Unterlagen, welche grundsätzlich geeignet sind, als Beweismittel zu dienen.

5. - a) Der Beschwerdeführer rügt im weiteren, dass selbst für den Fall, dass berechtigte Geheimhaltungsinteressen der Behörde bestehen würden, das Gebot von Artikel 28 VwVG zu beachten wäre, wonach dem Beschwerdeführer vom Inhalt der betreffenden Aktenstücke Kenntnis und ausserdem Gelegenheit, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen, gegeben werden müsse. Die mündliche Kenntnisgabe anlässlich der Anhörung des Beschwerdeführers durch das BFF genüge demnach nicht. Die Vorinstanz vertritt demgegenüber in ihrer Vernehmlassung die Auffassung, sie habe nicht gegen Artikel 28 VwVG verstossen, da sie dem Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme vom 27. Mai 1993 mündlich das rechtliche Gehör zu einem Teil der wesentlichen Abklärungsergebnisse der schweizerischen Vertretung gewährt habe.