1994 / 1 - 6

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13/2, A 14/3 und A 15/2 zu gewähren. Eventualiter sei der Gehörsmangel zu heilen und ihm Asyl zu erteilen. Subeventualiter sei der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. Im wesentlichen macht der Beschwerdeführer geltend, es handle sich bei den erwähnten Dokumenten nicht um interne Akten und somit hätten sie nicht generell von der Einsichtnahme ausgeschlossen werden dürfen. Zudem bestünden keine überwiegenden öffentlichen Interessen, welche die vollständige Verweigerung der Einsichtnahme rechtfertigten; ein solches Vorgehen sei unverhältnismässig. Im weiteren hätte ihm auch bei bestehenden Geheimhaltungsinteressen zumindest der wesentliche Inhalt zur Kenntnis und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden müssen. Neben diesen Rügen macht der Beschwerdeführer - für den Fall der Heilung der Gehörsverletzung durch die ARK - Ausführungen zu seiner Flüchtlingseigenschaft.

G.- Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 10. August 1993 die Abweisung der Beschwerde. Artikel 26 VwVG zähle diejenigen Dokumente, welche der Akteneinsicht unterstünden, grundsätzlich abschliessend auf. Dem Akteneinsichtsrecht seien damit unabhängig von einem besonderen Geheimhaltungsinteresse die sogenannten internen Akten, wie amtsinterne Auskünfte, entzogen. Die Akte A 13/2 - eine amtsinterne Dokumentenanalyse - sei demzufolge nicht zur Edition freizugeben, da die Würdigung der vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel dem Anspruch auf Gegenäusserung entzogen sei. Auch die Botschaftsanfrage sei als Akte des internen amtlichen Verkehrs zu qualifizieren und vom Einsichtsrecht ausgenommen. Die Einsicht in die Botschaftsanfrage und -antwort sei aus Geheimhaltungsinteressen in bezug auf die Identität in- und ausländischer Informanten und Kontaktpersonen sowie auf Angaben über Art und Methoden der Informationsbeschaffung durch die schweizerische Vertretung im Ausland verweigert worden. Dem Beschwerdeführer sei aber anlässlich der Anhörung durch das BFF mündlich das rechtliche Gehör zu einem Teil der wesentlichen Abklärungsergebnisse der Schweizer Botschaft gewährt worden. Zu den weiteren Abklärungsresultaten - bezüglich der Existenz eines politischen Datenblattes mit dem Vermerk "unbequeme Person", der Kenntnis der Polizei von seiner TKP/ML-Mitgliedschaft und der Echtheit der eingereichten Gerichtsdokumente - sei ihm das rechtliche Gehör nicht gewährt worden, weil sich diese Angaben auf Ereignisse bezögen, welche zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers zu weit zurückgelegen hätten und deshalb nicht asylrelevant seien. Eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor einer aktuellen Verfolgung seitens der türkischen Behörden aufgrund seines früheren politischen Engagements sei objektiv gesehen nicht gegeben, da er weder auf nationaler noch auf lokaler Ebene von der Polizei oder der Gendarmerie gesucht werde und eine solche