1994 / 1 - 5

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Die Vorinstanz lud den Beschwerdeführer anschliessend auf den 27. Mai 1993 zu einer Anhörung vor. Im Rahmen dieses Termines wurde er unter anderem gefragt, ob es üblich sei, dass die Polizei Personen, welche politisch verdächtig seien, schriftlich vorlade. Der Beschwerdeführer verneinte dies für den Regelfall, gab aber an, zuvor hätte die politische Polizei ja das Haus seiner Eltern observiert und vergeblich versucht, ihn dort festzunehmen. Die örtliche Polizei, welche in solchen Fällen von der politischen Polizei um Mithilfe ersucht werde, mache es sich dann einfach, indem sie lediglich Vorladungen zustelle. Nach einigen Vorladungen habe seine Familie der Polizei bekanntgegeben, dass er im Ausland sei, worauf "nichts mehr gekommen" sei und man sich auch nicht mehr nach ihm erkundigt habe. Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz vorgehalten, "dass Abklärungen unseres Amtes vor Ort ergeben haben, dass Sie weder auf lokaler noch auf nationaler Ebene von der Polizei oder der Gendarmerie gesucht werden. Wie stellen Sie sich dazu?" Auf die Gegenfrage des Beschwerdeführers, wie das BFF denn so etwas herausfinden könne, gab ihm der Sachbearbeiter lediglich die Antwort: "Wir haben unsere Quellen". Der Beschwerdeführer gab alsdann an, es sei nicht möglich, dass er nicht gesucht werde, er sei ein politischer Mensch.

D.- Mit Verfügung vom 1. Juni 1993 lehnte das BFF das Asylgesuch ab. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer verbüsste Haftstrafe im Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei zu weit zurückgelegen habe, um noch als Anlass für diese gewertet zu werden. Seinen übrigen Vorbringen ermangle es im weiteren an Glaubwürdigkeit, da sie in wesentlichen Punkten widersprüchlich und tatsachenwidrig seien.

E.- Mit Schreiben vom 18. Juni 1993 stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Gesuch um Akteneinsicht. Mit Verfügung vom 22. Juni 1993 verweigerte ihm diese die Einsicht in die Aktenstücke A13/2 (betreffend die BFF-interne Dokumentenanalyse); A14/3 (Botschaftsanfrage) und A15/2 (Botschaftsauskunft) mit der Begründung, es überwögen öffentliche oder private Interessen an der Geheimhaltung das Recht auf Einsicht und es handle sich zudem um interne Akten, die nach der bundesgerichtlichen Praxis dem Akteneinsichtsrecht nicht unterstünden.

F.- Mit Eingabe vom 5. Juli 1993 beantragt der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin bei der ARK die Aufhebung der Verfügung vom 1. Juni 1993 und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Die Vorinstanz sei zudem anzuweisen, ihm Einsicht und rechtliches Gehör zu den Aktenstücken A