1994 / 1 - 4

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machte er im wesentlichen geltend, er sei wegen seiner Mitgliedschaft bei der TKP/ML von 1981-84 in der Türkei inhaftiert gewesen. Nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis habe er sich weiterhin politisch betätigt und zusammen mit Gesinnungsgenossen versucht, eine der zerschlagenen TKP/ML ähnliche Organisation zu formieren. Im Sommer 1988 seien sechs Parteikollegen verhaftet worden. Er habe sich daraufhin bei Verwandten versteckt und sei schliesslich im März 1989 in die Schweiz geflüchtet. Von hier aus habe er erfahren, dass er in seiner Heimat gesucht werde.

Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer mehrere Beweismittel ins Recht, unter anderem eine Anklageschrift der Militärstaatsanwaltschaft Istanbul vom 14. September 1982, ein Urteil des Militärgerichtes Istanbul vom 5. Juni 1984, sowie zwei polizeiliche Vorladungen aus den Jahren 1989/90.

B. - Das BFF unterzog die eingereichten Beweismittel einer internen Dokumentenanalyse, welche ergab, dass die ersten beiden der obgenannten Dokumente echt sind. Bezüglich der Echtheit der beiden polizeilichen Vorladungen fand das BFF keine objektiven Fälschungsmerkmale und stellte fest, dass solche Formulare - ohne eigentliche Ausgestaltung und mitunter sogar handgeschrieben - tatsächlich verwendet würden. Es sei hingegen ungewöhnlich, dass politisch missliebige Personen in dieser Weise vorgeladen würden. In der Regel erscheine nämlich in solchen Fällen die Polizei überfallartig am Aufenthaltsort solcher Personen und nehme sie sogleich mit. Es könne indessen nicht gesagt werden, dass das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Vorgehen gleichsam unmöglich sei, zumal in einer Grossstadt wie Istanbul.

C.- Mit Anfrage vom 15. Januar 1993 übermittelte das BFF die Anklageschrift aus dem Jahre 1982 sowie das Urteil aus dem Jahre 1984 - nicht aber die beiden polizeilichen Vorladungen - der Schweizerischen Vertretung in Ankara zur Prüfung der Echtheit.

Die Botschaft beantwortete die gestellten Fragen mit Schreiben vom 29. April 1993 dahingehend, dass sowohl die Anklageschrift als auch das Urteil authentisch seien. Der Beschwerdeführer sei vom 26. Mai 1981 bis zum 5. Juni 1984 inhaftiert gewesen. Im weiteren sei er der Polizei als Mitglied der TKP/ML bekannt und es existiere über ihn ein politisches Datenblatt mit dem Vermerk "unbequeme Person". Er werde in der Türkei weder auf nationaler, noch auf lokaler Ebene von der Polizei oder der Gendarmerie gesucht und unterliege keinem Passverbot.