1994 / 1 - 7

previous next

Verfolgung auch nicht habe glaubhaft machen können. Es liege somit kein Verstoss gegen Artikel 28 VwVG vor. Schliesslich hält die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung fest, dass die Anwältin des Beschwerdeführers ihr in der Eingabe vom 5. Juli 1993 zu Unrecht unterstelle, die vom Beschwerdeführer eingereichten polizeilichen Vorladungen als gefälscht taxiert zu haben; zur Frage, ob die Vorladungen authentisch seien oder nicht, habe das BFF in seiner Verfügung nämlich gar nicht Stellung genommen. Es werde daher die Abweisung der Beschwerde beantragt.

H.- Im Rahmen des ihm gewährten Replikrechts macht der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. August 1993 geltend, die Verweigerung der Akteneinsicht in die Botschaftsanfrage sei in jedem Falle unzulässig; abgesehen davon, dass in der Lehre die Unterscheidung zwischen internen und externen Akten zunehmend in Frage gestellt werde, sei dieses Aktenstück gar nicht interner Art. Im weiteren sei die Verweigerung der Einsichtnahme in die Botschaftsauskunft unverhältnismässig, da die aufgeführten Geheimhaltungsinteressen durch eine Anonymisierung der Auskunftspersonen hinreichend geschützt werden könnten. Selbst wenn dieser Auffassung nicht gefolgt werden könne, so gebiete Artikel 28 VwVG, dass der Partei neben der Kenntnisgabe die Gelegenheit gegeben werden müsse, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen. Die mündliche Kenntnisgabe anlässlich der Bundesbefragung genüge demnach nicht. Zudem könne sich die Verwaltungsbehörde nicht von der Kundgabepflicht entbinden, indem sie die entsprechenden Abklärungsresultate einfach als nicht asylrelevant bezeichne. Trotz der in der Vernehmlassung gemachten Angaben sei diesem Erfordernis immer noch nicht Genüge getan. Schliesslich stelle es eine nicht zu übertreffende willkürliche Beweiswürdigung dar, wenn die Vorinstanz zur Authentizität und Asylrelevanz der bei den Akten liegenden polizeilichen Vorladungen nicht Stellung nehme, nachdem sich die Auskunft der Botschaft, wonach der Beschwerdeführer weder auf nationaler noch auf lokaler Ebene gesucht werde, dadurch als falsch herausgestellt habe.


Aus den Erwägungen:

3. - Der Beschwerdeführer beantragt in erster Linie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, weil diese sein Recht auf Akteneinsicht sowie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe.