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Kurden aus den Ostprovinzen nicht allein aufgrund ihrer Ethnie flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt. Doch ist die allgemein gegenüber Kurden und speziell gegenüber Personen, die zu Recht oder Unrecht der PKK zugerechnet werden, praktizierte aktuelle türkische Politik geeignet, die Anforderungen an das Vorhandensein begründeter Furcht dann herabzusetzen, wenn individuell weitere furchterzeugende Gründe vorliegen.
b) - Sämtliche Geschwister des Beschwerdeführers werden oder wurden vom türkischen Staat entweder selbst verfolgt oder haben gemäss Feststellung der Vorinstanz begründete Furcht, verfolgt zu werden. Selbst wenn sich die Behauptung des Beschwerdeführers, seine verhafteten Brüder hätten unter Folter ausgesagt, er sei in Istanbul für die PKK aktiv und er werde deswegen verfolgt, als nicht zutreffend erweisen sollte (und gemäss der Botschaftsabklärung auch nicht zutrifft, da der Beschwerdeführer angeblich weder auf lokaler noch auf nationaler Ebene gesucht werde), so ist dennoch aufgrund der Erfahrungen seiner Geschwister und Cousins im Kontakt mit den türkischen Behörden eine objektiv begründete Furcht, dass er bei seiner Rückkehr ernsthaften Nachteilen ausgesetzt würde, nachvollziehbar. Massgebend für die Bestimmung der begründeten Furcht ist nicht allein, was ein normal empfindender Mensch angesichts der geschehenen oder drohenden Verfolgungsmassnahmen zu Recht an Furcht empfunden hätte. Diese rein objektive Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Dabei hat derjenige, der bereits früher staatlichen Verfolgungen ausgesetzt war, objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht als jemand, der erstmals in Kontakt mit staatlichen Sicherheitskräften kommt (vgl. EMARK 1993 Nr. 11). Allein schon die subjektive Furcht würde für die Bejahung einer begründeten Furcht ausreichen, wenn sie zwar diejenige eines vernünftigen Menschen überstiege, aber trotzdem nachvollziehbar bliebe (vgl. ARK-Urteil v. 11.9.1992,
publ. in ASYL 1992/4, S. 71 ff). Vorliegend ist eine subjektive Furcht aufgrund der mit der türkischen Polizei in den Jahren 1980/81 persönlich gemachten Erfahrungen und aufgrund des Wissens des Beschwerdeführers um die Verfolgung naher Angehöriger und deren Behandlung offensichtlich gegeben -
umsomehr, als er schon als Vierzehnjähriger Folter (gebrochener Arm) erleiden musste. Bereits
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