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verhaftet und gefoltert worden sind. Sein um ein Jahr jüngerer Bruder H. ist in die Schweiz geflüchtet, weil er wegen der politischen Aktivitäten von M., F., D. und A. sowie diejenigen seines Cousins B. einerseits häufig Anstände mit der Polizei gehabt habe und deswegen unter Druck gewesen sei, andererseits erachtete das Bundesamt eine begründete Furcht, künftig durch den türkischen Staat verfolgt zu werden, als gegeben. Ebenso wurde auch für B. E. (Cousin des Beschwerdeführers) eine begründete Furcht zufolge von Verhaftungen im Raume Pazarcik im Jahre 1986 und zufolge der Festnahmen von D. und A. E. (Cousins von B. E.) angenommen. Im positiven Antrag im Falle eines weiteren Cousins des Beschwerdeführers (T. E.) argumentierte die Vorinstanz, angesichts der Lageverschärfung im allgemeinen und im Raume Pazarcik und angesichts seines familiären Hintergrundes hätte dieser Gesuchsteller bereits anlässlich der Wiedereinreise in die Türkei mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit Nachteilen seitens der Behörden zu rechnen, was eine innerstaatliche Fluchtvariante ausschliesse und eine Rückkehr in die Türkei unter dem Gesichtspunkt der begründeten Furcht als nicht mehr zumutbar erscheinen lasse. Dieser Cousin war der Sohn von Onkel A., dessen Ermordung durch die AGRK gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers Anlass für die Verhaftung seines Vetters H. und seines Bruders D. gewesen sei. Weiter geht aus den beigezogenen Akten hervor, dass derselbe H. E. wegen seiner Mitgliedschaft zu einer bewaffneten, illegalen Organisation (Art. 168 türkisches Strafgesetzbuch) zu einer Gefängnisstrafe von 10 Jahren verurteilt worden ist.

7. - Artikel 3 AsylG definiert Flüchtlinge als Ausländer, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Von Artikel 3 AsylG wird somit nicht bloss erfasst, wer bereits ernsthaften Nachteilen ausgesetzt war, sondern ebenso wer begründete Furcht hat, solchen Nachteilen in Zukunft ausgesetzt zu werden.

a) - Als Flüchtling gilt danach auch, wer in einer konkreten Situation so, wie er sie sehen durfte, begründeten, d.h. für Dritte objektiv nachvollziehbaren, Anlass hatte, Furcht vor Verfolgung zu hegen (vgl. ARK-Urteil v. 11.9.1992, publ. in ASYL 1992/4, S. 71 ff). Wohl sind