1993 / 39 - 283

previous next

Die ARK heisst die Beschwerde gut und weist die Vorinstanz an, dem Beschwerdeführer Asyl zu erteilen.


Aus den Erwägungen:

5. (...)

d) - Die Rüge der unrichtigen beziehungsweise unvollständigen Sachverhaltsfeststellung erweist sich demnach insofern als begründet, als das Bundesamt in seiner Verfügung offensichtlich von der Tatsache ausging, dass der Gesuchsteller in erster Linie wegen der drohenden Einberufung zum Militärdienst aus der Türkei geflohen sei. Dem ist gemäss den Ausführungen in Ziffer 5 Buchstabe b nicht so. Vielmehr machte er Angst vor politisch motivierter Verfolgung geltend, aufgrund der durch Folter erzwungenen Aussagen seiner Brüder A. und D., der Aktivitäten seiner Geschwister und seiner Zugehörigkeit zur Familie E.

e) - Insgesamt ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer trotz des einen Widerspruchs in den Aussagen vor dem Kanton und dem Bund aufgrund der Akten persönlich glaubwürdig ist. Seine Aussagen sind gesamthaft in den wesentlichen Belangen genügend substantiiert und widerspruchsfrei. Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft darf somit vom Sachverhalt ausgegangen werden, wie ihn der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen übereinstimmend schilderte, wobei offenbleibt, ob die Brüder A. und D. politisch aktiv gewesen seien oder dies von den türkischen Behörden zu Unrecht angenommen worden ist.


6. (...)

c) - Gemäss dem Antrag des Beschwerdeführers wurden die Akten seiner in der Schweiz als anerkannte Flüchtlinge lebenden Geschwister sowie dreier Cousins beigezogen. Aus diesen geht hervor, dass zufolge der Verhaftung von H. E. (Cousin des Beschwerdeführers) im September 1980 und des Auffindens einer Fotografie, die den Verhafteten mit M. und F. E. (Geschwister des Beschwerdeführers) zeigt, die beiden letzteren ebenfalls