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H. anlässlich des Militärputsches 1980 gewirkt. Dieser sei ein aktives PKK-Mitglied, sei aber zur Zeit verschwunden. In Istanbul habe er sich an der Gründung der Gewerkschaft Yol Is beteiligt. Danach seien zwei seiner Brüder verhaftet worden, weshalb er Istanbul aus Angst vor einer Verhaftung verlassen habe. Auch diese hätten aktiv für die PKK gearbeitet. A. sei im Gefängnis von Malatya gewesen, inzwischen aber durch Bestechung wieder auf freien Fuss gesetzt worden, und D. stehe seit seiner Entlassung wie auch sein Bruder A. unter ständiger polizeilicher Überwachung. Letzterer habe ihm von den Folterungen erzählt und ihn davor gewarnt, in das Dorf zurückzukehren. Nach der Verhaftung seiner Brüder im Jahre 1988 habe er den Ernst der Lage begriffen und sei ausgereist. Überhaupt würden viele Verwandte mit Namen E. allein wegen ihrer Familienzugehörigkeit verhaftet. Er befürchte bei einer Rückkehr verhaftet, verhört und gefoltert zu werden. Da das Risiko gross sei, unter Folter ein falsches Geständnis abzugeben, würde er zu einer lebenslangen Gefängnisstrafe verurteilt.

Am 10. Juni 1992 machte der Gesuchsteller vor dem Bundesamt im wesentlichen geltend, sein Bruder D. habe unter Folter ausgesagt, dass er (der Gesuchsteller) in Istanbul für die PKK tätig sei. Weiter habe die türkische Polizei beziehungsweise die MIT versucht, ihn und seine Brüder als Spitzel zu gewinnen. Nach seiner Ausreise hätten die Gendarmen seinen Vater nach seinem Aufenthaltsort gefragt, weil sie ihn wegen des Militärdienstes suchten. Später sei sein Onkel A. wegen angeblicher Spitzeltätigkeit von einem Flügel der PKK, der AGRK, umgebracht worden, worauf seine Verwandten von der Polizei zu Spitzeldiensten aufgefordert worden seien. H. und D. seien wegen des Verdachts, von der bevorstehenden Ermordung Onkel A's gewusst zu haben, festgenommen worden. Ausserdem habe die Polizei 1986 seine Wohnung durchsucht. 

Am 18. August 1992 lehnte das Bundesamt das Asylgesuch ab. Gegen diese Verfügung reichte E.H. Beschwerde ein.

Das Bundesamt beantragt in der Vernehmlassung vom 24. März 1993 unter anderem gestützt auf eine Botschaftsabklärung vom 15. Februar 1993 die Abweisung der Beschwerde.