1993 / 38 - 276

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Balcali durchgeführt werden könnten, wo es speziell eine Station zur Durchführung der augenärztlichen Lasertherapie gebe.

Mit Schreiben vom 10. Dezember 1992 wurden D. A. die Abklärungen der Schweizerischen Vertretung in Ankara, welche der vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 19. November 1992 zugrunde lagen, offengelegt und Frist zur Einreichung einer Stellungnahme angesetzt. 

Mit weiteren Eingaben vom Dezember 1992 und Januar 1993 liess sich D. A. dazu unter Beilage weiterer Beweismittel vernehmen. In den zwei eingereichten Schreiben äussern sich eine Fachärztin und ein Facharzt über die medizinische Versorgungslage schwer herzkranker Patienten in der Türkei.

Die ARK heisst die Beschwerde gut und weist das BFF an, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.


Aus den Erwägungen:

5. - Die Gewährung einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung durch den Kanton fällt offensichtlich nicht in Betracht (vgl. Art. 17 Abs. 2 AsylG). Der Rückschaffung des Beschwerdeführers in die Türkei stehen keine völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz entgegen. Das in Artikel 45 AsylG und Artikel 33 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) statuierte Rückschiebungsverbot (Prinzip des non-refoulement) bietet nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft gemäss Artikel 3 AsylG beziehungsweise Artikel 1A Absatz 2 FK erfüllen, Schutz (vgl. W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, 1990, S. 211 ff. und 224). Es findet auf den Beschwerdeführer als abgewiesenen Asylbewerber mit fehlender Flüchtlingseigenschaft somit keine Anwendung. Ferner hält der Vollzug der Wegweisung auch vor Artikel 3 EMRK stand. Nach Auffassung der Europäischen Menschenrechtskommission muss die Artikel 3 EMRK verletzende Behandlung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohen, um eine Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz auszuschliessen. Der Beschwerdeführer macht indessen die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer solchen Beeinträchtigung nicht glaubhaft. Der Vollzug der Wegweisung ist somit unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.