1993 / 38 - 277

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6. - a) Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit ist festzuhalten, dass der Vollzug einer verfügten Wegweisung insbesondere dann nicht zumutbar sein kann, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung in dem Staat darstellt, in den er zurückgeschafft werden soll (Art. 14a Abs. 4 ANAG). Ebenfalls erfasst von der genannten Bestimmung werden Personen, für welche eine Rückkehr in ihre Heimat eine konkrete Gefährdung darstellen würde, weil beispielsweise eine notwendige medizinische Behandlung nicht mehr gewährleistet wäre. Aus humanitären Gründen, nicht als Folge einer von der Schweiz übernommenen völkerrechtlichen Verpflichtung, würde in solchen Fällen auf den Vollzug einer Wegweisung verzichtet. Dass es sich nicht um eine völkerrechtliche Pflicht handelt, wird durch die "Kann-Bestimmung" in Artikel 14a Absatz 4 ANAG verdeutlicht (vgl. BBl 1990 II 668). Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen von Artikel 14a ANAG gegeben sind, hat die entscheidende Behörde nicht die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen in der Schweiz zu beurteilen, sondern die Situation, welche sich für ihn im Falle des Vollzugs im Heimatland ergeben würde. Dabei sind humanitäre Ueberlegungen im Einzelfall abzuwägen gegen andere öffentliche Interessen, die allenfalls für einen Vollzug sprechen würden (vgl. BBl 1990, S. 668f). 

b) - Der Beschwerdeführer musste sich am 14. Januar 1991 einer schweren Herzoperation unterziehen (Ersatz von zwei Herzklappen). Ausserdem leidet er an einer schweren Netzhauterkrankung am rechten Auge. Gemäss den Arztzeugnissen des ärztlichen Dienstes der allgemeinen Bundesverwaltung bedarf der Beschwerdeführer einer lebenslänglichen Antikoagulationsbehandlung (Blutverdünnung). Weiter wird ausgeführt, dass in speziellen Situationen ein Antibiotikum gegeben werden müsse, um die Herzklappenprothesen zu schützen. Nach Einschätzung des Vertrauensarztes dürfte diese Behandlung auch in der Türkei bei einem mit diesen Fragen betrauten Arzt möglich sein. Daneben bestehe eine nicht ganz geklärte Augenerkrankung mit der Gefahr einer Erblindung. Seit der Herzoperation sei der Zustand des Auges jedoch stabil. Rückfälle seien jedoch möglich und müssten dann medikamentös und auch durch Laserkoagulationen des Augenhintergrundes behandelt werden. Diese Kontrolluntersuchungen könnten durch jeden ausgebildeten Augenarzt durchgeführt werden. Aus der Augenkrankheit an sich lasse sich nicht zwingend schliessen, dass der weitere Aufenthalt in der Schweiz aus medizinischen Gründen unbedingt notwendig sei. Gestützt auf diese Einschätzungen und auf verschiedene, in anderen Fällen vorgenommene Botschaftsabklärungen, wonach