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ein. Er beantragte die Aufhebung des Vollzugs der Wegweisung; es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu erteilen.
Das EJPD hiess mit Verfügung vom 23. Januar 1992 die Beschwerde von D. A. gut mit der Begründung, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, da es das BFF in rechtsfehlerhafter Weise unterlassen habe abzuklären, ob in der Türkei die für den Beschwerdeführer notwendige medizinische Behandlung gewährleistet sei. Die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung wurden aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFF zurückgewiesen.
Nach Vornahme weiterer Abklärungen kam die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 22. Mai 1992 zum Schluss, der Vollzug der Wegweisung von D. A. aus der Schweiz sei zulässig, zumutbar und möglich. Zur Begründung führte sie im wesentlichen aus, die erforderliche medizinische Behandlung für D. A. sei auch in der Türkei möglich. So gebe es in der Türkei genügend Spitäler, welche eine adäquate medizinische Versorgung des Gesuchstellers gewährleisten würden. Auch habe sich die Augenkrankheit nach der Herzoperation stabilisiert, weshalb diese keinen zwingenden Grund für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz darstelle.
Mit Beschwerde vom 13. Juli 1992 beantragt D. A. die Aufhebung dieser Verfügung. Es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu erteilen und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Im weiteren sei bei Frau Dr. F. von Amtes wegen ein medizinisches Obergutachten in Auftrag zu geben. Auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 19. November 1992 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wird ausgeführt, die Nachbehandlung von Patienten nach einer schweren Herzoperation könne auf den kardiologischen Abteilungen der Universitätskliniken von Ankara und Adana durchgeführt werden. Die Wartefristen würden sich im gleichen Rahmen wie bei einem westeuropäischen Spital halten. Bei Notfällen gebe es keine nennenswerten Wartefristen. Bezüglich der Augenkrankheit des Beschwerdeführers sei festzustellen, dass allfällige Therapien an der Universitätsklinik von
Adana-
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