1993 / 37 - 272

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zunächst im Heimatstaat vor konkreten Gefährdungen in Sicherheit zu bringen, es ausschliesst, in einem Asylland um Schutz vor Gefährdungen ersuchen zu müssen. Für die Auslegung von Artikel 14a Absatz 4 ANAG ergibt sich dabei, dass der Vollzug einer Wegweisung als zulässig gelten darf, wenn es dem Betroffenen zugemutet werden kann, sich zwar nicht in seine engere Heimatregion, wo ihm eine konkrete Gefährdung drohen würde, dagegen in andere Teile seines Heimatstaates, wo derartige Gefährdungen nicht bestehen, zu begeben.

d) - Der Beschwerdeführer rügt, die angefochtene Verfügung sei auch bezüglich der Frage, ob eine Wegweisung als zumutbar gelten könne, ungenügend begründet. In der Tat wird in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich lediglich die Erwägung festgehalten, weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung sprechen; in ihrer Vernehmlassung - zu der sich der Beschwerdeführer replikweise äussern konnte - präzisiert die Vorinstanz diese Erwägung, wie oben dargelegt, insbesondere mit dem Hinweis auf bestehende inländische Fluchtalternativen. Die massgeblichen Ueberlegungen, aufgrund derer die Vorinstanz eine Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges bejahte, werden mithin erst nachträglich im Vernehmlassungsverfahren dargelegt.

Gemäss bundesgerichtlicher Praxis kann der Mangel einer ungenügenden Begründung im Beschwerdeverfahren geheilt werden, sofern dem Betroffenen daraus kein Nachteil erwächst und er seine Rechte im Beschwerdeverfahren voll wahrnehmen kann (BGE 107 Ia 1 ff.). Vorauszusetzen ist mithin, dass die Begründung im Beschwerdeverfahren nachgeholt wird und der Betroffene dazu - im Sinne eines Anspruchs auf ein Replikrecht (vgl. BGE 111 Ia 2 ff.) - Stellung nehmen kann; zudem muss die Beschwerdeinstanz über umfassende Kognition verfügen (vgl. M.E. Villiger, Die Pflicht zur Begründung von Verfügungen, in Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht 1989, S. 149 f., mit kritischen Hinweisen insb. S. 159 und 170, sowie mit einem Ueberblick über die - überwiegend kritische - Literatur S. 144). Auch die Asylrekurskommission geht von der Möglichkeit der Heilung von Gehörsverletzungen aus, obwohl unbestrittenermassen die Gewährung des rechtlichen Gehörs erst im Beschwerdeverfahren die Einhaltung der Verfahrensgarantie im erstinstanzlichen Verfahren nicht vollumfänglich befriedigend zu ersetzen vermag.