1993 / 37 - 271

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Verfügung als in diesem Punkt genügend begründet gelten, sind doch insbesondere die auf die Zulässigkeit eines Wegweisungsvollzuges im Sinne von Artikel 45 AsylG und Artikel 3 EMRK bezogenen Erwägungen nicht für sich allein, sondern im Zusammenhang mit den auf die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Abweisung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers bezogenen Erwägungen zu betrachten.

c) - Weiter darf die Wegweisung auch als zumutbar im Sinne von Artikel 14a Absatz 4 ANAG bezeichnet werden. Wie oben ausgeführt, hat der Beschwerdeführer einerseits als Gewaltflüchtling - im Sinne der dargelegten Definition dieses Begriffes durch P. Weis - zu gelten; andererseits wurde - im Zusammenhang mit der Prüfung der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft - bejaht, es stehe ihm eine zumutbare inländische Fluchtalternative zur Verfügung. Marugg weist darauf hin, im Zusammenhang mit der Problematik der Gewaltflüchtlinge seien inländische Fluchtalternativen unerheblich; er argumentiert einerseits, der Rückgriff auf inländische Fluchtalternativen könne eine die Menschenwürde verletzende Beeinträchtigung der persönlichen Freiheit oder die menschenrechtlich problematische Deplazierung ganzer Bevölkerungsteile bedeuten (diese Argumentation richtet sich gegen die Konzeption der inländischen Fluchtalternative an sich), andererseits verweist er auf die Praxis des UNHCR, die freiwillige Rückkehr von geflüchteten Personen nur dann zu fördern, wenn sie an den Heimatort möglich sei (Marugg, a.a.O., S. 223). Andere Autoren setzen sich mit der Frage, ob im Zusammenhang mit der Problematik der Gewaltflüchtlinge auch allfällige inländische Fluchtalternativen zu prüfen seien, nicht auseinander. Entgegen der zitierten Auffassung von Marugg hält die Asylrekurskommission dafür, dass die Konzeption der inländischen Fluchtalternative übertragen werden kann auf die Problematik von Gewaltflüchtlingen, sofern die konkrete Gefährdung aufgrund kriegsähnlicher Ereignisse in ihrem Heimatstaat sich lediglich auf lokal begrenzte Gebiete bezieht, in anderen Teilen des Landes - unter der Voraussetzung, dass es für den Betroffenen eine zumutbare Alternative darstellt, dort zu leben - demgegenüber nicht besteht. Im Zusammenhang mit der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft schliesst die Möglichkeit, den Schutz des eigenen Heimatstaates in Anspruch zu nehmen, es aus, dass die betreffende Person als Flüchtling zu betrachten sei und den Schutz eines Asyllandes in Anspruch nehmen müsse; eine analoge Ueberlegung hat bei der Prüfung der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges ihre Gültigkeit. Auch hier darf davon ausgegangen werden, dass die Möglichkeit, sich