1993 / 37 - 273

previous

Nachdem die Vorinstanz im Rahmen ihrer Vernehmlassung die Verfügungsbegründung bezüglich der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges nachträglich ergänzte, wozu der Beschwerdeführer replikweise Stellung nehmen konnte, ist dank der umfassenden und freien Kognition der Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 11 Abs. 3 AsylG in Verbindung mit Art. 49 VwVG) durch die nachträglich erfolgte Möglichkeit, sich mit der Begründung der Vorinstanz auseinanderzusetzen, der Verfahrensmangel geheilt worden.

e) - Schliesslich bleibt festzuhalten, dass der Vollzug der Wegweisung auch als möglich bezeichnet werden kann; der Beschwerdeführer ist im Besitz einer türkischen Identitätskarte (Nüfus); es ist ihm zuzumuten, sich die für die Rückkehr in die Türkei allenfalls weiter benötigten Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes ausstellen zu lassen.

f) - Zusammenfassend ergibt sich, dass die verfügte Wegweisung zu bestätigen ist. Die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme sind nicht erfüllt.