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erhebliche Gefährdung glaubhaft zu machen. Es ergeben sich auch weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Artikel 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wird. Insbesondere ist erneut auf die obigen Erwägungen zu verweisen, dass die Befürchtungen des Beschwerdeführers, er könnte seiner im Ausland als Flüchtlinge anerkannten Verwandten wegen verhaftet und in diesem Zusammenhang gefoltert werden, nicht als begründet angesehen werden können.

Unbehelflich ist des weiteren der Verweis des Beschwerdeführers auf Artikel 3 des Uebereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (Folterkonvention; SR 0.105). Laut Artikel 3 Absatz 1 Folterkonvention darf ein Vertragsstaat eine Person nicht in einen anderen Staat ausweisen, abschieben oder an diesen ausliefern, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden. Bei der Feststellung, ob solche Gründe vorliegen, berücksichtigen die zuständigen Behörden alle massgeblichen Erwägungen einschliesslich des Umstands, dass in dem betreffenden Staat eine ständige Praxis grober, offensichtlicher oder massenhafter Verletzung der Menschenrechte herrscht (Art. 3 Abs. 2 Folterkonvention). Dass die Folterkonvention in Artikel 3 Absatz 2 eine eigentliche Beweisregel enthalte, eine Gefahr zukünftiger Folter sei anzunehmen, wenn im betreffenden Staat regelmässig Menschenrechtsverletzungen vorkämen, ist unzutreffend; die fragliche Norm hält lediglich fest, die allgemeine Menschenrechtslage in einem Land sei bei der Beurteilung einer künftigen Foltergefahr mitzuberücksichtigen. Dies entspricht indessen auch der Rechtsprechung der Strassburger Organe bezüglich der Anforderungen an den Nachweis drohender Folter oder unmenschlicher Behandlung im Sinne von Artikel 3 EMRK; die allgemeine Menschenrechtslage im fraglichen Staat ist als Indiz mitzuberücksichtigen, indessen vermag sie für sich allein eine Rückschaffung nicht unzulässig erscheinen zu lassen (Kälin, Grundriss, S. 245; Achermann/Hausammann, a.a.O., S. 183). Artikel 3 Folterkonvention bietet mithin nicht einen umfassenderen Schutz als Artikel 3 EMRK (vgl. Kälin, Grundriss, S. 246; Achermann/Hausammann, a.a.O., S. 53).

Die Vorinstanz hat daher den Vollzug der Wegweisung zu Recht als im Sinne der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig bezeichnet. Auch darf die angefochtene