1993 / 37 - 269

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Beschwerdeführer ausführt, entspricht den Erkenntnissen der Asylrekurskommission zufolge nicht den Tatsachen.

Mit der erwähnten Erwägung in ihrer Vernehmlassung weist die Vorinstanz mithin auf das Bestehen einer inländischen Fluchtalternative hin, welche das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft ausschliesst (Werenfels, a.a.O., S. 334 f.; Kälin, Grundriss, S. 72 f.). Vorauszusetzen ist dabei allerdings, dass der Ort der inländischen Fluchtalternative für den Betroffenen eine zumutbare Alternative darstellt und ihm dort ein menschenwürdiges Leben möglich ist (Werenfels, a.a.O., S. 340 f.; Achermann/Hausammann, a.a.O., S. 89). Im Falle des Beschwerdeführers ist in diesem Zusammenhang insbesondere in Betracht zu ziehen, dass er die türkische Sprache beherrscht und über eine gute Schulbildung - einen Gymnasiumsabschluss - verfügt, was ihm den Aufbau einer neuen Existenz erleichtert. Ebenso ist in Betracht zu ziehen, dass er seinen Angaben zufolge in Istanbul Verwandte hat und vor seiner Ausreise aus der Türkei während sieben Monaten bereits in Istanbul gelebt und gearbeitet hat; dass er in Istanbul habe illegal leben müssen, da er gesucht worden sei, kann nach den obigen Ausführungen nicht als glaubhaft dargetan gelten. Unter diesen Umständen darf bejaht werden, dass für den Beschwerdeführer eine zumutbare inländische Fluchtalternative ausserhalb der südöstlichen Gebiete der Türkei besteht.

8. - Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, er habe in der Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Artikel 3 AsylG erlitten oder müsse solche in begründeter Weise befürchten. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt.

9. - a) (Gesetzliche Voraussetzungen der Wegweisung und deren Vollzug)

b) (...) Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. Sollte der Beschwerdeführer die Schweiz nicht freiwillig verlassen, müsste die Wegweisung durch polizeiliche Ausschaffung vollzogen werden. Eine solche könnte auch in die Türkei erfolgen, ohne dass das in Artikel 45 AsylG verankerte Refoulement-Verbot verletzt würde, da es dem Beschwerdeführer, wie oben ausgeführt wurde, nicht gelungen ist, eine im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 AsylG asylrechtlich