1993 / 37 - 268

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durch eine ausländische oder Kolonialmacht sowie Ereignisse, welche die öffentliche Ordnung in Teilen oder im gesamten Gebiet des Landes schwerwiegend stören, gehören - nicht bereit sind, in ihre Heimat zurückzukehren. Zur Abgrenzung, wann innere Unruhen in einem Land eine derartige Intensität annehmen, dass sie als Krieg, kriegsähnliche Zustände oder die öffentliche Ordnung schwerwiegend störende Ereignisse im Sinne der zitierten Definition bezeichnet werden müssen, wird auf Grundsätze zurückgegriffen, die im humanitären Völkerrecht entwickelt wurden (vgl. Marugg, a.a.O., S. 220 ff.; Kälin/Achermann, a.a.O., S. 39 ff., C. Tschudi, Summarisch, summarischer, am summarischsten, in ASYL 1992/4, S. 59 f.).

Im schweizerischen Recht statuiert Artikel 14a Absatz 4 ANAG den Rückschiebungsschutz für Gewaltflüchtlinge, indem der Vollzug einer Weg- oder Ausweisung insbesondere als nicht zumutbar erachtet wird, wenn er für den betroffenen Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt. Dass diese Bestimmung sich auf Gewaltflüchtlinge beziehen will, lässt sich den Gesetzesmaterialien (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren, BBl 1990 II 668f.) zweifelsfrei entnehmen.

Nach dem Gesagten erhellt somit, dass die unter Ziffer 7.a) dieses Urteils erwähnten Vorbringen des Rekurrenten seine Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermögen.

d) - Ueberdies hielt die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht fest, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer sich in einer landesweit ausweglosen Situation befunden hätte, könne es ihm doch zugemutet werden, sich in einer von den gewaltsamen Auseinandersetzungen nicht betroffenen Region der Türkei niederzulassen.

Die dargelegte bürgerkriegsähnliche Situation im Südosten der Türkei beschränkt sich auf lokal umgrenzte Gebiete insbesondere in den unter Ausnahmezustand stehenden oder an das Ausnahmezustandsgebiet angrenzende Provinzen. In anderen Gebieten der Türkei, so im Westen und im Mittelteil des Landes - wo die PKK nicht aktiv in Erscheinung tritt -, kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder schwerwiegend gestörter öffentlicher Ordnung ausgegangen werden, aufgrund derer die kurdische Bevölkerung als konkret gefährdet im Sinne des Begriffs der Gewaltflüchtlinge bezeichnet werden müsste. Dass Kurden beispielsweise in Istanbul generell verfolgt würden, wie der