1993 / 37 - 267

previous next

c) - Der Flüchtlingsbegriff von Artikel 3 AsylG - wie auch der Flüchtlingsbegriff der Flüchtlingskonvention (FK) - setzt voraus, dass eine Person ihre Heimat verlassen hat, da sie einer mittelbar oder unmittelbar von staatlicher Seite ausgehenden, aus politischen, rassischen, religiösen oder anderen relevanten Gründen erfolgenden gezielten Verfolgung ausgesetzt war oder eine solche gezielte Verfolgung in begründeter Weise befürchten musste. Personen, die aus ihrer Heimat aus der berechtigten Furcht vor den Folgen von Krieg oder Bürgerkrieg fliehen, werden von diesem Flüchtlingsbegriff nicht erfasst; dogmatisch fehlt es - sei es, dass vom Staat ausgehende Nachteile, sei es, dass von einer nichtstaatlichen Kriegspartei ausgehende Nachteile, gegen die der Staat Schutz zu bieten unfähig ist (vgl. W. Kälin, Grundriss, S. 64 ff.; Achermann/Hausammann, a.a.O., 84 ff.), befürchtet werden - am Kriterium der Gezieltheit der Verfolgung (vgl. W. Kälin, Grundriss, S. 78 ff.; S. Werenfels, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, Bern u.a. 1987, S. 212 ff.).

In der flüchtlingsrechtlichen Literatur werden Personen, die zwar die Voraussetzungen des Flüchtlingsbegriffes von Asylgesetz und Flüchtlingskonvention nicht erfüllen, jedoch aus berechtigter Furcht vor Krieg oder Bürgerkrieg geflohen sind, als sogenannte Gewaltflüchtlinge bezeichnet (vgl. W. Kälin, Grundriss, S. 79 Fn 270, 205; W. Kälin, Rückschiebungsschutz für de-facto-Flüchtlinge? - Prinzipien und Ansätze im Völkerrecht. In: M. Karnetzki / H. Thomä-Venske (Hrsg.), Schutz für de-facto-Flüchtlinge, Hamburg 1988, S. 33; W. Kälin / A. Achermann, Rückkehr von Gewaltflüchtlingen in Sicherheit und Würde: Ein neues Instrument der Flüchtlingsaussenpolitik?, Bern 1992, S. 4f.; M. Marugg, Völkerrechtliche Definitionen des Ausdruckes "Flüchtling", ein Beitrag zur Geschichte unter besonderer Berücksichtigung sogenannter de-facto-Flüchtlinge, Basel und Frankfurt am Main, 1990, S. 192f., 219 ff.). Gewaltflüchtlinge stellen gemäss der von P. Weis erarbeiteten Definition des Begriffs "de-facto-Flüchtling" (zitiert in W. Kälin, Das Prinzip des Non-Refoulement; Das Verbot der Zurückweisung, Ausweisung und Auslieferung von Flüchtlingen in den Verfolgerstaat im Völkerrecht und im schweizerischen Landesrecht, Bern/Frankfurt a.M. 1982, S. 96, und in Marugg, a.a.O., S. 192 f.) eine der Kategorien von de-facto-Flüchtlingen dar, werden doch von Weis' Begriffsumschreibung unter anderem Personen erfasst, welche zwar nicht als Flüchtlinge anerkannt werden, jedoch aus als stichhaltig anerkannten Gründen - zu denen Krieg oder kriegsähnliche Zustände, Besetzung