1993 / 37 - 266

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auch die oben erwähnten Abklärungen von Amnesty International zur Erschiessung eines jungen Dorfbewohners durch Soldaten eines "special teams" belegen; auch Verwandte des Beschwerdeführers sollen von Soldaten erschossen worden sein. Der Beschwerdeführer schildert die Lage in seiner Heimatregion als einen eigentlichen Bürgerkrieg, wobei die ganze Bevölkerung von der Grossoffensive der türkischen Sicherheitskräfte gegen die PKK betroffen werde. Zum näheren Beweis der geschilderten allgemeinen Lage bietet der Beschwerdeführer einerseits den Beizug aktueller Presseberichte, andererseits Abklärungen durch die Schweizerische Vertretung in Ankara oder den Beizug der Asylverfahrensakten anderer, aus dem selben Dorf wie der Beschwerdeführer stammenden Personen an.

b) - Die Asylrekurskommission teilt die Lageeinschätzung des Beschwerdeführers. Die Lage in den südöstlichen Provinzen der Türkei hat sich in den letzten Jahren zunehmend verschärft und ist von schweren Unruhen gekennzeichnet; die Auseinandersetzungen zwischen den türkischen Sicherheitskräften und den im Südosten der Türkei aktiven kurdischen Widerstandskämpfern haben zunehmend bürgerkriegsähnliche Züge angenommen; sowohl die massive Zunahme der Guerilla-Aktionen insbesondere der PKK wie auch das massive Aufgebot der türkischen Armee ziehen zunehmend die Zivilbevölkerung in Mitleidenschaft (vgl. die Lageeinschätzung des Bundesrates in seiner Antwort auf eine parlamentarische Interpellation vom 14. Dezember 1990 in ASYL 1991/3, S. 15 f.). In den unter Ausnahmezustand stehenden Provinzen steht die Zivilbevölkerung im eigentlichen Sinne zwischen den Fronten und leidet einerseits unter den Anschlägen der PKK, andererseits unter den militärischen Operationen gegen die Guerilla; Amnesty International berichtet von schweren Menschenrechtsverletzungen im Südosten der Türkei, welche sowohl von den türkischen Sicherheitskräften wie auch von den Guerillagruppen ausgehen (vgl. Amnesty International, Jahresbericht 1991 S. 451 ff., Jahresbericht 1992 S. 483 ff.). Ganze Dörfer werden zerstört oder die Bevölkerung zwangsevakuiert und umgesiedelt.

Auch die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung ausdrücklich fest, angesichts der in gewissen Orten der Südosttürkei zeitweise stattfindenden bewaffneten Auseinandersetzungen müsse derzeit dort eine Niederlassung als schwierig oder unmöglich bezeichnet werden.