1993 / 37 - 265

previous next

Vermutung bezieht sich der Beschwerdeführer, um seine mögliche Gefährdung seiner Verwandten wegen darzulegen. Auch diesbezüglich ist jedoch erneut festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich auf blosse Vermutungen abstützt, die zur Darlegung einer begründeten Furcht vor einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden gezielten Verfolgung nicht zu genügen vermögen.

Der Antrag, es seien die Akten aus zwei Asylverfahren beizuziehen, die mit dem von Amnesty International geschilderten Vorfall in Zusammenhang stehen - sowohl der Bruder des in C. von Soldaten erschossenen jungen Mannes wie auch sein Freund, der den Vorfall als Augenzeuge miterlebt hat, haben in der Schweiz Asylgesuche gestellt - wird abgelehnt. Zwar kann der fragliche Vorfall angesichts der erfahrungsgemäss sehr seriösen Abklärungen, die Amnesty International vornimmt, als erstellt gelten; über die Motive der Erschiessung des jungen Mannes können sich indessen die beiden Personen, deren Asylverfahrensakten beizuziehen beantragt wird, naturgemäss ebenfalls bloss vermutungsweise äussern; als Beweismittel im Zusammenhang mit der Frage, ob der Beschwerdeführer seiner Brüder und Cousins wegen in der Türkei in begründeter Weise eine zukünftige Verfolgung befürchten müsse, müssen jedoch derartige Vermutungen, die sich ausserdem auf nicht direkt mit dem Beschwerdeführer persönlich in Zusammenhang stehende Vorfälle beziehen, als untauglich bezeichnet werden.

7. - a) Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, er sei in seinem Heimatdorf unter einem unerträglichen psychischen Druck gestanden und habe die Türkei aus diesem - im Sinne von Artikel 3 AsylG relevanten - Grund verlassen.

Er schilderte im Verlauf des Asylverfahrens, sein Heimatdorf sei - angesichts der Präsenz der Guerilla, auch angesichts deren Uebergriffe wie beispielsweise der Ermordung des Muhtars im Mai 1989 - unter militärischer Kontrolle gestanden; die Bevölkerung habe willkürliche Schikanen, Festnahmen oder Misshandlungen erleiden müssen; immer wieder sei das Dorf vom Militär überfallen worden, wobei man die Bevölkerung geprügelt und bedrängt habe, Informationen preiszugeben; der Druck habe dazu geführt, dass praktisch alle Jungen das Dorf verlassen hätten. Auch im Beschwerdeverfahren schildert der Beschwerdeführer die einschüchternden und schikanierenden Taktiken der Sicherheitskräfte; weiter weist er auf das Vorkommen ungeklärter Todesfälle hin, wie sie beispielsweise