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andererseits der Beschwerdeführer keine konkreten Verfolgungsmassnahmen dargetan hat, die er im Zusammenhang mit seinen Verwandten erlitten hätte.
b) - Aufgrund derselben Ueberlegungen, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Behelligungen geltend gemacht hat, die er je im Zusammenhang mit seinen Brüdern und Cousins erlitten hätte, erscheinen auch seine Befürchtungen kaum nachvollziehbar, ihm würde bei einer Rückkehr in die Türkei nunmehr eine zukünftige Verfolgung dieser Verwandten wegen drohen. Es muss als wenig wahrscheinlich bezeichnet werden, dass die türkischen Behörden, nachdem sie in der Vergangenheit offenbar beim Beschwerdeführer nie Nachforschungen nach seinen bereits vor Jahren aus der Türkei ausgereisten Brüdern und Cousins angestellt haben, ihn nunmehr bei einer Rückkehr in die Türkei nach dem Aufenthaltsort und allfälligen exilpolitischen Aktivitäten seiner Angehörigen verhören sollten; die entsprechenden Befürchtungen des Beschwerdeführers müssen als zu vage und entfernt betrachtet werden, als dass eine begründete Furcht vor mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohender Verfolgung in diesem Zusammenhang anerkannt werden könnte. Dass sich der Beschwerdeführer im übrigen selber exilpolitisch engagiert hätte, wird nicht geltend gemacht.
Im Zusammenhang mit Befürchtungen, er könnte bei einer Rückkehr in die Türkei seiner Verwandten wegen gefährdet sein, bringt der Beschwerdeführer im weiteren ein auf ein anderes Asylverfahren bezogenes Schreiben von Amnesty International London vom 28. Mai 1991 bei. Amnesty International dokumentiert darin einen Vorfall, der sich in C. ereignet hat; gemäss Augenzeugenberichten wurde ein junger Dorfbewohner kurz nach seiner Rückkehr aus dem Militärdienst ins Dorf von Soldaten eines
"special team", welche das Dorf nach den Newroz-Feiern kontrollierten, ohne Vorwarnung angeschossen, als er zusammen mit einem Freund im Dorf unterwegs war; die Soldaten hätten ihn in ihr Fahrzeug geladen, um ihn angeblich ins Spital zu bringen; die Leiche des jungen Mannes habe später zwei Bein- und zwei Kopfschüsse aufgewiesen. Von offizieller Seite sei der Vorfall später als Zusammenstoss in den Bergen und der Erschossene als PKK-Mitglied dargestellt worden. Als mögliche Motive für die Erschiessung des jungen Mannes nennt Amnesty International einerseits die Einschüchterung und Warnung der Dorfbevölkerung oder die mögliche Ueberlegung der Soldaten, mit derartigen Vorfällen die Auswanderung der Dorfbevölkerung aus der Region zu bewirken; andererseits könnte ein Motiv gemäss Amnesty International auch darin liegen, dass der Erschossene einen im Ausland lebenden, politisch engagierten Bruder gehabt habe. Auf diese
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