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einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung nicht als erfüllt betrachtet werden.
6. - Des weiteren verweist der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches auf seine Verwandten, die die Türkei verlassen haben und im Ausland als Flüchtlinge anerkannt worden sind. Er macht einerseits geltend, diese Tatsache belege seine eigene Verfolgung und die seiner ganzen Familie; andererseits führt er aus, aufgrund seiner Verwandtschaft und der Kontakte, die er in der Schweiz mit seinen Verwandten gepflegt habe, müsste er bei einer Rückkehr in die Türkei Verfolgung befürchten.
a) - Soweit der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren in genereller Weise darauf hinweist, die Verfolgung politisch aktiver Personen könne sich in der Türkei unter Umständen auch auf deren Verwandte erstrecken, kann ihm durchaus beigepflichtet werden. Dagegen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er persönlich in seiner Heimat seiner Verwandten wegen individuelle Verfolgungsmassnahmen erlitten habe. Wenn er in der BFF-Befragung ausführte, sie seien eine politisch abgestempelte Familie gewesen und aus diesem Grund jeweils beim kleinsten Problem festgenommen worden, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anderen Angaben zufolge seit 1980 nie mehr festgenommen worden sein soll; ebenso ist erneut darauf hinzuweisen, dass über ihn kein Datenblatt besteht, wo er beispielsweise als politisch unbequeme Person oder in ähnlichem Sinne registriert worden wäre. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass seine Verwandten die Türkei Jahre vor seiner eigenen Ausreise verlassen haben; seine beiden Brüder, die in Frankreich als Flüchtlinge anerkannt worden sind, verliessen die Türkei seinen Angaben zufolge 1984 oder 1985; drei Cousins des Beschwerdeführers, welche in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden sind, stellten hier ihre Asylgesuche im November 1986 (A. M.), im Februar 1987 (B. V.) und im Juni 1988 (B. B.); indessen machte der Beschwerdeführer im Verlaufe seines Asylverfahrens nicht geltend, er sei damals je seiner Brüder oder seiner Cousins wegen konkret von den Behörden behelligt worden. Die Anträge, es seien die französischen und schweizerischen Asylverfahrensakten der Brüder und Cousins des Beschwerdeführers beizuziehen, werden abgelehnt, nachdem einerseits diese Personen die Türkei alle mindestens anderthalb Jahre vor dem Beschwerdeführer selber verlassen haben, so dass ihren Aussagen über eine allfällige Gefährdung des Beschwerdeführers, bevor er selber im Dezember 1989 die Türkei
verliess, nichts entnommen werden könnte, und nachdem
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