1993 / 37 - 262

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auch nie gerichtlich belangt worden und er habe das Gymnasium im Jahre 1983 abschliessen können, die in die Schulzeit fallenden Ereignisse als asylrechtlich nicht mehr von Bedeutung bezeichnet werden. Zu Recht hielt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung daher fest, die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers - die beiden Inhaftierungen in den Jahren 1978 und 1980, der zweijährige Schulverweis, aber auch die drei Militäroperationen, bei denen er gezwungen worden sei, in Uniform auf der Suche nach PKK-Verstecken vor den Soldaten zu marschieren - würden den erforderlichen engen Kausalzusammenhang in zeitlicher und sachlicher Hinsicht zum erst Jahre später gefassten Entschluss, die Türkei zu verlassen (vgl. W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 127 f.; A. Achermann/Ch. Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 107 f.), nicht mehr aufweisen.

d) - Dass der Beschwerdeführer nach der Ermordung des Muhtars in seinem Heimatdorf in begründeter Weise eine zukünftige Verfolgung habe befürchten müssen, kann nach dem Gesagten nicht bejaht werden.

Um eine begründete Furcht vor künftigen staatlichen Verfolgungsmassnahmen als asylrelevant im Sinne von Artikel 3 AsylG zu bejahen, muss glaubhaft gemacht werden, dass begründeter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde sich mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit zukünftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien und tatsächliche Anhaltspunkte dargelegt werden, die die Furcht vor einer real drohenden Verfolgung nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. Kälin, Grundriss, S. 143 ff.; Achermann/Hausammann, a.a.O., S. 107 ff.).

Nachdem angesichts der Botschaftsabklärungen keine objektiven Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Ermordung des Muhtars verdächtigt und gesucht worden wäre, und nachdem der Beschwerdeführer selber seine Befürchtungen nur mit Vermutungen zu begründen vermochte, er wäre als junger und zudem gebildeter Mann besonders verdächtigt worden, und auch zur angeblichen Suche nach ihm lediglich vorbrachte, dies von Drittpersonen erfahren zu haben - der neue Muhtar des Dorfes soll Nachbarn der Familie des Beschwerdeführers gegenüber geäussert haben, die Behörden würden sich nach dem Beschwerdeführer erkundigen -, können die dargestellten Voraussetzungen von Artikel 3 AsylG zur Darlegung