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b) - Angesichts dieser Auskünfte der Schweizerischen Vertretung in Ankara kann den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeeingabe nicht gefolgt werden, dass er aufgrund der beiden Inhaftierungen in den Jahren 1978 und 1980 und des zweijährigen Schulverweises zwischen 1978 und 1980 registriert worden sei und über ihn ein politisches Datenblatt bestehe. Ebenso fehlt seinen weiteren Ausführungen die Grundlage, nach der Ermordung des Muhtars von C. am 23. Mai 1989 habe man ihn aufgrund der bestehenden Registrierung verhaften wollen und offenbar ihn, nachdem die damals Festgenommenen später wieder freigelassen wurden, für den allein Verdächtigen gehalten.
Zwar geht aus den Botschaftsabklärungen, wie in der Replik zutreffend festgehalten wird, lediglich hervor, dem Beschwerdeführer sei im Jahre 1989 - ohne präzisere Datenangabe; die Passnummer ist demgegenüber in der Botschaftsauskunft vermerkt, wurde jedoch dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht - ein Pass ausgestellt worden. Nachdem der Beschwerdeführer jedoch zu Protokoll gegeben hat, der Pass sei ihm durch die Schlepper besorgt worden, muss die Passausstellung offenbar nach seiner Flucht aus C. und nach der Ermordung des Muhtars am 23. Mai 1989 erfolgt sein. Ebenfalls kurz nach diesem Vorfall, am 25. Mai 1989, wurde dem Beschwerdeführer überdies in Pazarcik ein Nüfus ausgestellt. Wenn auch den Angaben des Beschwerdeführers zufolge nicht er selber, sondern jeweils Drittpersonen die Identitätsdokumente für ihn besorgt haben sollen - wobei seine Angaben, den Nüfus habe eine andere Person, deren Namen er nicht kenne, für ihn abgeholt, wenig überzeugend erscheinen -, darf doch insbesondere aus der Passausstellung geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Vorfällen in C. im Mai 1989 nicht gesucht worden ist. So setzt das Ausstellen eines Passes in der Türkei in der Regel das persönliche Erscheinen des Antragstellers bei der zuständigen Behörde voraus, wobei offensichtlich diese Vorschrift umgangen werden kann; jedenfalls aber wird ein Pass erst nach Konsultation der Fahndungsregister ausgestellt; damit darf es als ausgeschlossen gelten, dass einer gesuchten Person in der Türkei - auch nicht gegen Bestechung, müsste der betreffende Beamte doch damit rechnen, selber belangt zu werden - ein Pass auf ihren richtigen Namen ausgestellt wird.
c) - Des weiteren müssen aufgrund der Botschaftsauskünfte, wonach der Beschwerdeführer weder registriert ist noch gesucht wird, und angesichts der Aussagen des Beschwerdeführers, er sei nach 1980 nie mehr festgenommen und
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