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Verstecke der PKK zu suchen; bei einem Schusswechsel wären die Vorangehenden so als erste ums Leben gekommen. Am 23. Mai 1989 sei der Muhtar des Dorfes von der PKK erschossen worden; er habe noch in der selben Nacht das Dorf verlassen, da er sonst als einer der wenigen jungen Männer im Dorf der Tat verdächtigt und festgenommen worden wäre. Das Militär habe tatsächlich nach der Ermordung des Muhtars die Dorfbevölkerung zusammengetrieben und mehrere Verhaftungen vorgenommen; die Verhafteten seien später wieder freigelassen worden. Er sei in jener Nacht zu Fuss nach Pazarcik gelangt, wo er fünf Tage geblieben und dann nach Istanbul gegangen sei. Bis zur Ausreise habe er in Istanbul bei Verwandten gelebt und im Geheimen auf Baustellen gearbeitet. Er werde gesucht; wie er erfahren habe, hätten die Behörden sich verschiedentlich beim neuen Muhtar des Dorfes nach ihm erkundigt.
Das BFF lehnte das Asylgesuch am 2. Oktober 1992 ab. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 16. Oktober 1992 Beschwerde ein.
Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens liess die Vorinstanz durch die Schweizerische Vertretung in Ankara Abklärungen treffen. Gestützt auf deren Ergebnisse beantragt die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 19. März 1993 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik an seinen Anträgen fest.
Die ARK weist die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
5. - a) Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens liess die Vorinstanz antragsgemäss durch die Schweizerische Vertretung in Istanbul Abklärungen treffen, zu deren Ergebnissen der Beschwerdeführer mit seiner Replik Stellung nehmen konnte. Gemäss den Botschaftsabklärungen existiert über den Beschwerdeführer weder ein politisches noch ein gemeinrechtliches Datenblatt; er wird weder auf lokaler noch auf nationaler Ebene gesucht; im Jahre 1989 wurde ihm ein Pass ausgestellt.
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