1993 / 37 - 259

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possibilità di poter condurre in altra regione del Paese un'esistenza conforme alla dignità umana (consid. 7d ).

5. La nozione ed i criteri di un'alternativa di fuga interna possono essere applicati per analogia ai "rifugiati della violenza" (consid. 9c).


Zusammenfassung des Sachverhalts:

Der Beschwerdeführer verliess die Türkei nach eigenen Angaben am 28. Dezember 1989 und stellte am 2. Januar 1990 in der Schweiz ein Asylgesuch. Nach der Kurzbefragung in der Empfangsstelle wurde er am 24. Januar 1990 von der kantonalen Behörde, vom BFF am 1. Oktober 1992 zu seinen Asylgründen angehört. 

Der Rekurrent machte im wesentlichen geltend, er sei alevitischer Kurde und stamme aus C. im Bezirk Pazarcik. Im Dezember 1978 sei er im Zusammenhang mit den Ereignissen von Kahramanmaras für eine Woche verhaftet und in der Folge für zwei Jahre von der Schule verwiesen worden; am 12. September 1980 habe man ihn erneut im selben Zusammenhang für dreizehn Tage verhaftet, geprügelt und vor allem psychisch misshandelt. Nach 1980 sei er nie mehr festgenommen worden; das Gymnasium habe er im Jahre 1983 abschliessen können. Er habe für verschiedene Stellen Prüfungen absolviert, sei jedoch als Kurde nirgends angenommen worden; er habe im Landwirtschaftsbetrieb seines Vaters gearbeitet. Er habe sich politisch nicht eigentlich engagiert; wenn PKK-Leute ins Dorf gekommen seien, sei auch er manchmal gezwungen gewesen, sie mit Nahrungsmitteln zu unterstützen. Das Dorf sei unter Druck des Militärs gestanden; immer wieder hätten militärische Ueberfälle aufs Dorf stattgefunden, bei denen die Bevölkerung geprügelt worden oder es zu willkürlichen Festnahmen und Misshandlungen gekommen sei. Er selber als einer der wenigen Jungen und zudem Gebildeten im Dorf sei besonders verdächtigt worden, Kontakte zur Opposition zu pflegen; ausserdem stamme er aus einer behördlich abgestempelten Familie, seien doch verschiedene seiner Verwandten, auch zwei Brüder, ins Ausland geflüchtet und dort als Flüchtlinge anerkannt worden. Noch während seiner Schulzeit sei er, wie auch andere Personen, vom Militär dreimal dazu gezwungen worden, in einer Uniform vor den Soldaten voranzugehen und