1993 / 36 - 255

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Tatsache, dass auch die einlässliche Befragung vor dem Kanton in kurdischer Sprache geführt worden war, mussten die Beschwerdeführer nicht mit der Mitwirkung eines fremdsprachigen Übersetzers an der DFW-Befragung rechnen. In der Beschwerde wird denn auch glaubhaft ausgeführt, dass die Rekurrenten sich in Kenntnis dieses Umstands auf eigene Kosten von einem privaten kurdischen Dolmetscher an die Anhörung hätten begleiten lassen. Diese Unterlassung kann ihnen nach dem Gesagten mithin nicht zum Vorwurf gemacht werden.

d) - Unter diesen Umständen kann die Weigerung der Rekurrenten, an der Befragung vom 26. Juli 1989 teilzunehmen, klarerweise nicht als Verletzung ihrer Pflicht zur zumutbaren Mitwirkung an der Sachverhaltsfeststellung bezeichnet werden.

e) - Nachdem sich der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz, wie nachfolgend ausgeführt wird, auch aus einem anderen Grund nicht aufrechterhalten lässt, kann darauf verzichtet werden, zu den vielen von ihr zur Begründung der angeblich guten Fremdsprachkenntnisse der Beschwerdeführer angeführten Argumente sowie den diesbezüglichen Entgegnungen der Rekurrenten einzeln Stellung zu beziehen. 

5. - Die Bestimmung von Artikel 13 Absatz 2 VwVG stellt eine echte "Kann-Vorschrift" dar. Die Behörde ist demnach beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen nicht zwingend gehalten, die gesetzlich vorgegebene Möglichkeit auszuschöpfen. Wann bei Unterlassung der notwendigen und zumutbaren Mitwirkung ein Nichteintretensentscheid beziehungsweise wann ein materieller Entscheid in der Sache zu fällen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist zu entnehmen, dass von der in Artikel 13 Absatz 2 VwVG vorgesehenen Möglichkeit nur zurückhaltend Gebrauch zu machen ist. Die geringe praktische Relevanz von Artikel 13 Absatz 2 VwVG zeigt sich auch daran, dass in der Lehre höchstens am Rande auf diese Norm eingegangen wird und nur wenige gestützt auf diese Bestimmung ergangene Entscheide publiziert sind. Die Verwaltungsbehörden sind nach dem Gesagten gehalten, nur dann einen Nichteintretensentscheid zu fällen, wenn eine materielle Beurteilung der zu prüfenden Angelegenheit anhand der gesamten Aktenlage nicht möglich ist (vgl.