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der Rekurrenten zwar als genügend, hielt indessen fest, der Ehemann spreche nicht ein gepflegtes Türkisch. Bei der Befragung der Ehefrau gab er einmal zu Protokoll, dass er sie nicht verstanden habe. Bei dieser Sachlage ist festzustellen, dass der gemäss vorstehender Erwägung für eine ordnungsgemässe Anhörung zu den Asylgründen erforderliche Verständigungsgrad anlässlich der erwähnten Befragung offensichtlich nicht gegeben war. Daran vermag auch die Angabe der bei der Anhörung anwesenden
Hilfswerkvertreterin, die Beschwerdeführer hätten den Eindruck hinterlassen, sehr wohl der türkischen Sprache mächtig zu sein, nichts zu ändern, ergibt sich doch aus den Akten keinerlei Hinweis darauf, dass sie selbst über die für eine solche Beurteilung notwendigen Kenntnisse dieser Sprache verfügt hätte.
Die mangelnden Fremdsprachenkenntnisse der Rekurrenten gehen überdies auch aus dem Umstand hervor, dass sie sich selbst unter Androhung eines Nichteintretensentscheides standhaft weigerten, sich der türkischen Sprache zur Darlegung ihrer Asylgründe zu bedienen: Nach Ansicht der Asylrekurskommission ist kaum vorstellbar, dass sich Asylbewerber aus den von der Vorinstanz geltend gemachten prinzipiellen Überlegungen in dieser Zwangslage wie die Beschwerdeführer verhalten würden, wenn sie in Wirklichkeit genügende Kenntnisse der fremden Sprache hätten. Zudem ist - angesichts ihrer bereitwilligen Mitwirkung an der kantonalen Befragung und ihrer wiederholten glaubhaften Beteuerung anlässlich der DFW-Anhörung, sie würden gerne an der Befragung teilnehmen - auch nicht ersichtlich, aus welchem Grund sich die Rekurrenten sonst geweigert haben sollten, an der Befragung teilzunehmen: Insbesondere kann ein allfällig beabsichtigter "Zeitgewinn" durch die Verzögerung des Asylverfahrens und der daraus folgenden Verlängerung des Anwesenheitsrechts in der Schweiz im vorliegenden Fall ausgeschlossen werden, nachdem die Vorinstanz bekanntermassen über viele kurdische Dolmetscher verfügt und die Beschwerdeführer damit hätten rechnen müssen, dass die Befragung umgehend fortgesetzt oder spätestens nach wenigen Tagen wiederholt werden könnte.
Im übrigen wurden die Beschwerdeführer in der Vorladung des DFW zur Befragung vom 26. Juli 1989 zwar auf die gesetzliche Möglichkeit, sich von einem Dolmetscher nach eigener Wahl begleiten zu lassen hingewiesen; es wurde jedoch mit keinem Wort erwähnt, dass die Anhörung in einer anderen als der Muttersprache der Rekurrenten durchgeführt werden sollte. Angesichts der
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