| |
|
Dolmetscher verständigen konnten und die ihnen gestellten Fragen bereitwillig beantworteten.
b) - Erfahrungsgemäss erfordert die ausführliche Darlegung der materiellen Begründung eines Asylgesuchs ein hohes Mass an sprachlichem Verständnis zwischen Befrager und Befragtem - beziehungsweise zwischen letzterem und dem allenfalls anwesenden Dolmetscher -, kommen doch bei solchen Anhörungen regelmässig auch komplexe Themen wie beispielsweise die sozialen und gesellschaftlichen Verhältnisse im Heimatland oder die Hintergründe und Verbindungen bestimmter politischer Parteien zur Sprache. Dieser hohe Verständigungsgrad rechtfertigt es, dass Asylgesuche praxisgemäss oftmals unter Hinweis auf die Widersprüchlichkeit einzelner Aussagen abgewiesen werden. Bei dieser Sachlage hat der betroffene Asylbewerber zweifellos sowohl ein schutzwürdiges Interesse als auch einen Anspruch darauf, seine Asylgründe in einer von ihm beherrschten Sprache vorzubringen. Die Mitwirkung an einer in einer anderen Sprache geführten Befragung ist ihm mithin nicht zuzumuten. An die summarische Anhörung in der Empfangsstelle sind diesbezüglich möglicherweise nicht zwingend die gleich hohen Anforderungen zu stellen: Diese Befragung dient in erster Linie der Registrierung sowie der Information der Gesuchsteller sowie der Abklärung hinsichtlich des weiteren Verfahrensablaufs - wozu unter Umständen auch ein minderer Verständigungsgrad genügen kann - und stellt insbesondere nicht eine einlässliche Anhörung zu den Asylgründen dar (vgl. Art. 14 Abs. 2 bis 4 AsylG sowie W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 252 f.).
c) - Die Vorinstanz vertritt die Ansicht, die Beschwerdeführer würden die türkische Sprache genügend gut beherrschen, um ihre Asylgründe darzulegen. Dass dies nicht zutrifft, ergibt sich indessen bereits daraus, dass in der Befragungsnotiz vom 26. Juli 1989 verschiedene unlogische beziehungsweise wirre Aussagen der Rekurrenten festgehalten sind, welche angesichts ihrer klaren Aussagen vor der kantonalen Behörde wohl nur mit Verständigungsschwierigkeiten zu erklären sind. So gab der Ehemann anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs bezüglich einer allfälligen Wegweisung oder Internierung folgendes an: "Wir geben keine Aussage. Wie konnten wir
hierherkommen. Wenn ich meine Aussage gegeben hätte. Das sagte ich schon beim Kanton". Die Aussagen der Ehefrau sind auffallend einsilbig und teilweise widersprüchlich beziehungsweise unlogisch. Der Dolmetscher erachtete die sprachlichen Ausdrucksmöglichkeiten
|