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sprechen - wobei dies unter den Ehegatten offensichtlich vorher so abgesprochen worden sei -, und nicht auf konkreten Verständigungsschwierigkeiten während der Befragung.
b) - Die Rekurrenten bestreiten in ihrer Beschwerde nicht, über Grundkenntnisse der türkischen Sprache zu verfügen. Für die in dieser Sprache durchgeführte summarische Empfangsstellenbefragung hätten diese auch genügt, nicht jedoch für die einlässliche Befragung über die Asylgründe, bei welcher es um politische Fragen und um komplexe Themen gehe. Der von der Vorinstanz angerufene Artikel 13 VwVG schreibe sicher nicht vor, dass die Befragung von Asylbewerbern in einer Fremdsprache, welche diese nicht beherrschen, durchgeführt werden könne.
4. - a) Bei der Durchsicht der Protokolle der in türkischer Sprache geführten Empfangsstellenbefragungen vom 10. Mai 1989 ist vorab festzustellen, dass die Beschwerdeführer als Muttersprache Kurdisch
("Curdo") angegeben haben. Unter der Rubrik "andere Sprachkenntnisse" ist
"Turco" angeführt, wobei die im Protokoll vorgesehenen Präzisierungen [A) perfekt; B) gute Kenntnisse; C) ungenügend] nicht vorgenommen worden sind. Beide Dokumente sind von den Rekurrenten als richtig unterzeichnet worden. Aus den von den Rekurrenten selbst ausgefüllten Personalienblättern ergibt sich, dass beide sowohl unter der Rubrik "Muttersprache" als auch unter "andere Sprachkenntnisse" das Wort "Kürt" (Kurdisch) angeführt haben. Bei beiden Beschwerdeführern wurde - offensichtlich vom zuständigen Sachbearbeiter, welcher auf der Rückseite der beiden Blätter an der dafür vorgesehenen Stelle unterzeichnet hat - die Bezeichnung "Kürt" bei den "anderen Sprachkenntnissen" durchgestrichen und daneben
"Turco" hingeschrieben. Den Rekurrenten sind beim Ausfüllen der in türkischer/italienischer Sprache abgefassten Personalienblätter zudem auffällig viele weitere Fehler unterlaufen, welche vom Sachbearbeiter ebenfalls korrigiert worden sind; so haben beide Ehegatten beispielsweise bei der Frage nach ihrem Heimatland die Stadt P. genannt.
Die Befragung durch den Kanton fand am 9. Juni 1989 unter Mitwirkung eines kurdischen Übersetzers statt. Aus den beiden ausführlichen Gesprächsprotokollen ergibt sich, dass die Beschwerdeführer sich offenbar problemlos mit dem
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