1993 / 36 - 251

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1986, S. 255 f.). Die Asylvorbringen der Rekurrenten können deshalb im vorliegenden Verfahren nicht materiell geprüft werden. 

e) - Auf Verfahren, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesbeschlusses über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990 (AS 1990 938; BBl 1990 II 573) hängig waren, ist grundsätzlich das neue Recht anzuwenden (Abs. 1 der Übergangs- und Schlussbestimmungen des erwähnten Bundesbeschlusses). Die Beschwerdeführer haben ihre Asylgesuche am 8. Mai 1989 eingereicht. Gemäss Absatz 2 der erwähnten Schlussbestimmungen kann daher der neurechtliche Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe e AsylG - welcher das Nichteintreten auf das Asylgesuch nur bei vorsätzlicher und grober Verletzung der Mitwirkungspflichten vorsieht - im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Dagegen ist der neurechtliche Artikel 12b Absatz 1 AsylG, der die allgemeine Mitwirkungspflicht von Artikel 13 VwVG für das Asylverfahren konkretisiert, aufgrund der Übergangsbestimmungen vorbehaltlos anwendbar. Es ist somit im folgenden zu prüfen, ob die Rekurrenten ihre Mitwirkungspflicht verletzt haben und ob die Vorinstanz zu Recht - gestützt auf Artikel 13 Absatz 2 VwVG - auf die Asylgesuche nicht eingetreten ist.

2. - Die Behörde braucht auf Verfahren, welche auf Begehren einer Partei eingeleitet werden, nicht einzutreten, wenn die Partei die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern (Art. 13 Abs. 2 VwVG).

Wer um Asyl ersucht, ist verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Er muss insbesondere bei der Anhörung angeben, weshalb er um Asyl ersucht (Art. 12b Abs. 1 lit. c AsylG).

3. - a) Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung sowie in ihrer Vernehmlassung damit, dass die Rekurrenten entgegen ihren Angaben durchaus über genügende Kenntnisse der türkischen Sprache verfügen würden, um ihre Asylgründe darlegen zu können. Sie hätten denn auch in der Empfangsstelle angegeben, über türkische Sprachkenntnisse zu verfügen. Beide Beschwerdeführer hätten sich anlässlich der Befragung vom 26. Juli 1989 mit dem türkischen Dolmetscher fliessend unterhalten können. Ihr Verhalten gründe auf einer prinzipiellen Weigerung, Türkisch zu