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1989 unter Teilnahme eines kurdischen Dolmetschers durchgeführt. An einer ergänzenden Befragung durch die Vorinstanz vom 26. Juli 1989 nahm ein türkischsprachiger Übersetzer teil. Die Beschwerdeführer machten schon zu Beginn dieser Anhörung geltend, sie würden nicht über für die Befragung zu ihren Asylgründen genügende Kenntnisse der türkischen Sprache verfügen und ersuchten um die Mitwirkung eines kurdischen Übersetzers. Nachdem ihnen dies verweigert worden war, verzichteten die Rekurrenten nach der Androhung des Nichteintretens auf das Asylgesuch darauf, ihre Asylgründe in türkischer Sprache darzulegen. Die Befragung wurde in der Folge nach eineinhalb Stunden abgebrochen.

Mit Verfügung vom 2. August 1989 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführer nicht ein und verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz. Der Entscheid wurde mit der Verletzung der gesetzlichen Mitwirkungspflichten der Rekurrenten begründet und der Vollzug der Wegweisung als völkerrechtlich zulässig bezeichnet.

Mit undatierter Eingabe (Postaufgabe: 25. August 1989; Eingang am gleichen Tag) fechten die Rekurrenten die Verfügung der Vorinstanz beim damals zuständigen Beschwerdedienst des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes an. Sie beantragen sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Fortsetzung des Asylverfahrens. 

Die ARK heisst die Beschwerde gut.


Aus den Erwägungen:

1. - d) Die Asylrekurskommission beschränkt sich bei der Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide in konstanter Praxis auf die Überprüfung der Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. beispielsweise den unveröffentlichten Entscheid vom 18. August 1992 i.S. C.F., Türkei; BGE 100 Ib 372 f.; VPB 1977/41 Nr. 102; P. Saladin, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Basel und Stuttgart 1979, S. 101 und 172; M. Imboden/R. Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Band I: Allgemeiner Teil, 6. Aufl., Basel und Frankfurt a.M.